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3. August 2006 um 16:33 Uhr #62786susann82Mitglied
Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerin (2 Arbeitstage/Woche => Montag und Donnerstag) hat bis Do, 20.07.2006 Wochengeldanspruch.
Zwischen Mutterschutzende und Karenzbeginn konsumiert sie ihren offenen Urlaubsanspruch in der Höhe von 5 Wochen (das enstpricht in ihrem Fall 10 Arbeitstagen).Ab wann und wie lange erhält die Dienstnehmerin Bezüge?
Ab Fr, 21.07. oder erst ab dem „ersten Arbeitstag“ (= Mo, 24.07.)?
Bis zum „letzten Arbeitstag“ (= Do, 24.08.) oder bis Ende der Kalenderwoche (= So, 27.08.)?
Wann beginnt daher die Karenz?Von der GKK abmelden würden wir die DN erst bei Antritt der Karenz.
Bitte um dringende Hilfe, welche Variante die richtige ist.
Vielen Dank!!!Susanne
7. August 2006 um 11:14 Uhr #67238Dani S.TeilnehmerHallo Susanne,
ich würde die Dienstnehmerin von Fr 21.07. bis Do 24.08. abrechnen.
Ansonsten stellt sich für mich die Frage, was mit dem Zeitraum 21.07. – 24.07. wäre – keine Wochenhlfe mehr, aber Karenz auch nicht.
Abmelden würde ich die Dienstnehmerin mit dem Tag, an dem der letzte Urlaubstag verbraucht ist – dem 24.08.
Ich hoffe die Forumgemeinde ist der selben Meinung.
Liebe Grüße
Daniela
7. August 2006 um 19:43 Uhr #67241ElisabethTeilnehmerHallo Susanne, hallo Dani,
ich bin der gleichen Meinung wie Dani, würde mich aber noch sicherheitshalber mit der GKK in Verbindung setzen ob das Abmeldedatum 24.8. in Ordnung geht.
Falls die GKK anderer Meinung ist, schreib uns bitte die Lösung.
LG Elisabeth
16. August 2006 um 19:08 Uhr #67267susann82MitgliedHallo Elisabeth, hallo Daniela!
Vielen Dank für Eure Meinung zu diesem Thema!
Ich bin übrigens zu derselben Lösung gekommen wie Ihr.Nach Rücksprache mit der GKK beginnt die Karenz unmittelbar nach Urlaubsende, dh in diesem Fall erfolgt die Abmeldung per 24.08.
Liebe Grüße
Susi13. Oktober 2006 um 11:09 Uhr #67491viktoriaMitgliedHallo Elisabeth, Daniela, Susann82
Ich habe auch so einen fall gerade. Euer Schriftverkehr hat mir schon sehr geholfen. Mich würde jetzt aber noch interessieren, wie lange die DN in Karenz ist? Mein Fall: Das Kind ist am 10.9.06 geboren, bis 5.11.06 Mutterschutz und eigenltich bis 10.9.08 Karenz! Wenn sie jetzt aber ab 6.11. ihren Urlaub konsumiert, verlängert sich dann die Karenz?
lg Viktoria
13. Oktober 2006 um 17:03 Uhr #67495rkraftTeilnehmerLiebe Viktoria,
ohne der Antwort von Elisabeth, Daniela oder Susann82 vorgreifen zu wollen, ist die Beurteilung Ihrer Frage sehr klar:
Wird zwischen Schutzfrist und Karenz ein Urlaubskonsum eingeschoben (was natürlich nur im Einvernehmen zwischen AG und AN geht), verlängert sich dadurch die Karenz NICHT. Es wird also in diesem Fall quasi am Beginn der Karenz ein Stück „weggezwickt“. Für die Dienstnehmerin ist dabei von Vorteil, dass sie vorübergehend Geld vom AG bekommt (nämlich das auf den Urlaubszeitraum entfallende Urlaubsentgelt) und dass die Zeit des Urlaubskonsums für dienstzeitabhängige Ansprüche (zB Abfertigung) mitgerechnet wird. Andererseits verbraucht sie damit natürlich einen Teil ihres Urlaubs.
Für die Personalverrechnung ist zu beachten: Wird zwischen der Wochenhilfe (Schutzfrist) und der Karenz ein Urlaub konsumiert, ist mit Ende der Wochenhilfe, also im Zeitpunkt des Beginns des Urlaubs keine Anmeldung erforderlich.
Allerdings ist dann mit dem Ende des Urlaubs (= des Entgeltanspruchs) eine Abmeldung zu erstatten und als Grund der Abmeldung „Karenz nach MSchG im Anschluss an den Gebührenurlaub“ anzugeben.Übrigens: Es ist eine alte Streitfrage, ob bei Geburt des Kindes am 10.9.06 die Karenz bis 10.9.08 oder nur bis 9.9.08 läuft. Dies ist insofern kein bloßer Streit um des Kaisers Bart sondern durchaus von Bedeutung, weil es darum geht, ob die Mutter am Tag des 2. Geburtstages des Kindes noch daheim bleiben darf oder schon zum Erscheinen in der Arbeit verpflichtet ist.
Es gibt eine alte VwGH-Entscheidung (ergangen zu einer – heute nicht mehr existenten – Wiedereinstellungsförderung), wonach die Karenz nur bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes dauert. Dies wird damit begründet, dass der 2. Geburtstag eigentlich bereits der erste Tag des dritten Lebensjahres ist. Nimmt man diese VwGH-Entscheidung ernst, müsste im geschilderten Fall die Dienstnehmerin am 10.9.08 (ein Mittwoch) schon wieder arbeiten kommen. Hat sich der Dienstgeber daher schon mit Karenz bis inklusive 10.9.08 einverstanden erklärt, wäre dieser eine Tag dann eigentlich – wenn man es rechtlich betrachtet – kein gesetzlicher Karenztag mehr, sondern ein Tag vereinbarter Karenz (unbezahlter Urlaub). Nun bin ich aber schon im Bereich der Haarspalterei… 😆Schönes Wochenende,
Rainer Kraftlg Viktoria
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