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25. Juli 2006 um 6:20 Uhr #62773ss5243Mitglied
Der DG möchte eine neue Angestellte aufnehmen. Von Ihrer Seite wäre es möglich, die letzten beiden Wochen in der Kündigungsfrist beim alten DG Urlaub zu nehmen und in dieser Zeit schon beim neuen DG anzufangen. Ist das erlaubt?
Danke ss
25. Juli 2006 um 22:53 Uhr #67208MartinTeilnehmerSchau mal in den Dienstvertrag der Dienstnehmerin ob es eine Klausel betreffend Nebenbeschäftigung gibt.
Unter Umständen § 7 AngG betreffend KonkurrenzverbotTheoretisch widerspricht die Arbeitsaufnahme dem Erholungsgedanken des Urlaubs. Im Urlaubsgesetz ist dies aber nicht verboten.
Arbeitszeitgesetz, da das erste Dienstverhältnis täglich Null Stunden (weil Urlaub) beansprucht, wirst du nicht über die Höchstgrenzen der täglichen/etc. Arbeitszeit kommen.
27. Juli 2006 um 8:13 Uhr #67212ChrisTeilnehmerIch würde sagen, für die 2 Wochen auf Zeitausgleich arbeiten und anmelden erst nach Ende des 1 DG. Sonst hat AN ja zwei volle Dienstverhältnisse gleichzeitig……… und wäre ja steuerlich stark belastet….
Sicher nicht ganz korrekt aber wer zahlt schon gerne viel Steuer 😆
27. Juli 2006 um 20:57 Uhr #67217MartinTeilnehmerHallo Chris!
Ein gutes Thema welches Du anschneidest:
Arbeiten und später anmelden.
Vorteile: u.U. noch Arbeitslosengeld beziehen, umgehen von Nebenbeschäftigungsverbot, Steuervermeidung (Schwarzarbeit)Nachteile: illegal mit Konsequenzen (KIAB in seltensten Fällen), hierfür sind die Gesetze verschärft worden.
Keine Versicherungsmonate, u.U. Nachteile beim JahresausgleichWas tut der Dienstgeber bei einem Arbeitsunfall?
Das kann teuer werden. Tatsächliches Beispiel: Bauarbeiter stürzt auf Baustelle. Bauherr mußte Operationskosten, Krankengeld bezahlen. Weiters Anzeige wegen Schwarzarbeit. Gesamtkosten ca. öS 270.000,-
Wenn ein Unfall passiert mit nachträglicher Anmeldung bei der Krankenkasse ist es wahrscheinlich, daß ein Prüfer kommt. Und da würde ich nicht auf die „Überzeugungskraft“ des verunglückten Scharzarbeiters bauen.
Eine fallweise Beschäftigung mit tageweiser Anmeldung bis zum 7. des Folgemonats ist sicher auch kein Allheilmittel.Weiters könnte der Dienstgeber vom Dienstnehmer „erpresst“ werden: Der Dienstnehmer macht Arbeitszeitaufzeichnungen und hat vielleicht Auszahlungsbestätigungen. Somit könnte der DN eine rückwirkende Anmeldung und SV erzwingen.
Diesen Fall hatte ich bei einem Au-pair Mädchen, welches 12 Monate rückwirkend Lohn und Sozialversicherung nachforderte. Dies hat sie auch vom Arbeits- Sozialgericht zugesprochen bekommen, weil die tatsächliche Arbeit nichts mit Au-pair zu tun hatte. (Einkaufen, Bügeln, Haushaltsarbeit neben der Kinderbetreuung)Also: Die korrekte Lösung ist nicht immer die beliebteste…
Grüsse
Martin27. Juli 2006 um 21:05 Uhr #67218ElisabethTeilnehmerHallo!
Es ist doch möglich, dass der „alte DG“ auf einen Teil der Kündigungsfrist verzichtet, dh sehr wohl Kündigung durch den DN aber DV endet eben um diese zwei Wochen früher.
Ist sicher eine saubere Lösung.
Schöne Grüße von Elisabeth
7. Dezember 2009 um 16:20 Uhr #71172Romana79TeilnehmerIch habe im Moment ein ähnliches Problem.
Ich möchte zu einem neuen Dienstgeber wechseln und mein jetztiger Dienstgeber wäre nicht bereit,
meine Kündigungsfrist zu verkürzen. Deshalb habe ich vor der Kündigung Urlaub beantragt, für die letzten zwei
Wochen der Kündigungsfrist.Können mir außer den steuerlichen Nachteilen irgendwelche gravierenden Probleme entstehen, wenn ich in meinem
Urlaub schon beim neuen Dienstgeber beginne? Ich habe im Dienstvertrag eine Nebenerwerbsklausel – dass ich jeglichen
Nebenerwerb dem DG bekannt geben muss, allerdings handelt es sich beim neuen DG um eine vollkommen unterschiedliche
Branche ohne jegliches Konkurrenzverhältnis. Könnten dem neuen DG irgendwelche Unannehmlichkeiten entstehen?Vielen Dank für Eure Hilfe!
Romana
20. Dezember 2009 um 8:37 Uhr #71187MartinTeilnehmerLiebe Romana!
für den neuen DG sehe ich keine nachteile,
du könntest u.U. entlassen werden wenn du offensichtlich gegen die nebenerwerbsklausel verstösst.schönen sonntag
Martin
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