Lohn- und Sozialdumping: Die Unterscheidung zwischen Naturalentgelt und Aufrechnung
In letzter Zeit wurde – in Internetforen, nicht in der Fachliteratur – zum Teil die Ansicht vertreten, der Arbeitnehmer müsse zumindest das kollektivvertragliche Mindestentgelt jedenfalls in bar oder via Banküberweisung erhalten, sofern der Kollektivvertrag keinen Naturallohn zulässt.
Steuerpflicht einer Witwenpension nach dem Unfalltod des Ehegatten
Vor dem BFG war strittig, ob eine nach dem Unfalltod des Ehegatten von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zuerkannte Witwenpension der Lohnsteuer unterliegt oder es…
Rechnungshof kritisiert wuchernde Ausnahmeregeln bei Einkommensteuer
Der Rechnungshof hat zum wiederholten Mal den Wildwuchs von Ausnahmeregeln beim Einkommensteuerrecht kritisiert. Anstatt Steuerbegünstigungen zu reduzieren und das Steuerrecht zu vereinfachen, werden immer wieder neue Ausnahmeregeln eingeführt, bemängelt der RH in einer Follow-up-Überprüfung.
Insolvenz-Entgelt bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Das Ausmaß der nach dem IESG gesicherten Ansprüche ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen für die Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine beschränkt. Auch Ansprüche aus einem befristeten Arbeitsverhältnis sind durch die gesetzliche oder kollektivvertragliche Kündigungsfrist und den Kündigungstermin begrenzt. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde bei Zustellung ohne Zustellnachweis
Da die belangte Behörde die Tatsache der Zustellung nicht nachzuweisen vermochte, war davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Erledigung der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben und daher nicht wirksam wurde. Da nur Beschwerden gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, zulässig sind, war die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Einbringung eines Hoheitsbetriebs und Firmenwert
Auf die als Sacheinlage zu wertende „Einbringung“ eines Hoheitsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft ist der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 b EStG anzuwenden, die eingelegten Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der im Hoheitsbetrieb entstandene „originäre“ Mehrwert (= Firmenwert) stellte bei der einbringenden Stadtgemeinde kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar.
Besonderheiten bei Rückstellungen für Urlaube, Überstunden und Zeitguthaben
Rechtzeitig zum Beginn der Hochsaison für die Berechnung von Personalrückstellungen soll dieser Gastbeitrag von Thomas Kiesenhofer die häufigsten Zweifelsfragen im Zusammenhang mit kurzfristigen Personalrückstellungen aufzeigen.
Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung
Bei Beurlaubung eines Berufsschullehrers zwecks Absolvierung eines Kurses wird die Fortbildungsstätte nicht zur Arbeitsstätte. Die Pauschalierung der Fahrtkosten in Form der Zuerkennung des Pendlerpauschales ist somit nicht zulässig, vielmehr sind die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten anzuerkennen.
Verkürzung von Altlastenbeiträgen bei illegaler Deponie
Werden wegen des Ablagerns von Altlasten in einer konsenslosen illegalen Deponie sowohl ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Beeinträchtigung der Umwelt als auch ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenverkürzung geführt, berühren die jeweils vorgeworfenen Verfehlungen unterschiedliche Rechtsgüter, weshalb in beiden Verfahren jeweils voneinander unabhängige Strafen verhängt werden dürfen.
KV-Abschluss für Arbeitskräfteüberlasser
Die Gewerkschaft PRO-GE meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für den Bereich der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung. Es wurden folgende Ergebnisse erzielt: Erhöhung der KV-Löhne (Beschäftigungsgruppe B bis F) um durchschnittlich 2,85 %; Erhöhung der KV-Löhne in der Beschäftigungsgruppe A um 3,98 %; Erhöhung der Zulagen um 1,43 %; Überzahlung des Grundlohnes bleibt aufrecht; verbesserte Regelung in der Stehzeit. Der neue Kollektivvertrag gilt rückwirkend ab 1. 1. 2018.
Aushilfskräfte: Sozialversicherungsrechtliche Neuregelung ab 2018
Bereits seit 1. 1. 2017 dürfen Aushilfskräfte unter bestimmten Bedingungen steuerfrei arbeiten. Die Begünstigung gilt gleichzeitig auch für den Dienstgeber, da die Arbeitslöhne von den Lohnnebenkosten befreit wurden. Nunmehr treten ab 1. 1. 2018 Sonderbestimmungen in der Sozialversicherung in Kraft, die mit der steuerlichen Aushilfenregelung des § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG zusammenhängen.
Aufwendungen für Lotterien spendenbegünstigter Empfänger keine Sonderausgaben
Die Gegenleistung der Teilnahme an einer von einem begünstigten Spendenempfänger veranstalteten Lotterie ist wegen der wertvollen und attraktiven Preise keinesfalls unerheblich, sodass § 18 Abs 1 Z 8 lit b EStG nicht erfüllt wird. Darauf, ob das Los tatsächlich Gewinn bringt oder nicht, kommt es nicht an.










