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In letzter Zeit wurde – in Internetforen, nicht in der Fachliteratur – zum Teil die Ansicht vertreten, der Arbeitnehmer müsse zumindest das kollektivvertragliche Mindestentgelt jedenfalls in bar oder via Banküberweisung erhalten, sofern der Kollektivvertrag keinen Naturallohn zulässt.
Dabei werden aber Fälle, in denen bloß eine Aufrechnung erfolgt, mit dem Naturallohn vermengt, was zu falschen Schlussfolgerungen führt. Ein Gastbeitrag von Dr. Christoph Wiesinger.
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