KESt-Befreiungserklärung bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb
Erzielt eine Körperschaft öffentlichen Rechts bei einer Betätigung außerhalb eines unbeschränkt steuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art Einkünfte, sind diese zwar grundsätzlich nicht körperschaftsteuerbar, mit insoweit angefallenen Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegt sie allerdings der inländischen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Form des KESt-Abzugs.
Arbeitsprogramm der neuen österreichischen Bundesregierung
Das Regierungsprogramm für die 26. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats (2017 – 2022) der heute angelobten, neuen österreichischen Bundesregierung unter Kanzler Sebastian Kurz und Vizekanzler Heinz-Christian Strache mit dem Titel „Zusammen. Für Österreich“ steht ab sofort auf der Internetseite des Bundeskanzleramtes zum Download zur Verfügung.
Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2017
Mit Erlass des BMF wurden die jüngsten gesetzlichen Änderungen in die LStR 2002 eingearbeitet. Im Folgenden werden die für die Personalverrechnung relevanten wesentlichen Änderungen aus dem LStR-Wartungserlass 2017 dargestellt. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.
Gebührenpflicht nach § 16 Abs 2 Z 1 lit b GebG
Betrifft das Rechtsgeschäft zwar keine im Inland befindliche Sache, ist aber eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des Rechtsgeschäfts berechtigt oder verpflichtet, so tritt die Gebührenpflicht ein. Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt es bereits, wenn nur eine Partei des Rechtsgeschäfts zu einer Leistung aufgrund des Rechtsgeschäfts im Inland berechtigt oder verpflichtet ist.
Vorsteuerabzug nur für Photovoltaikanlage – nicht für Dachsanierung
Mit der Umsatzsteuervoranmeldung machte ein Unternehmer Vorsteuern aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage und der Dachsanierung geltend und begründete, dass die Dachsanierung mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage in Zusammenhang stehe. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Dachsanierung nicht zustehe.
Die BUAG-Zuschlagsverordnung 2018
Der vorliegende Beitrag behandelt insbesondere die mit 1. 1. 2018 wirksame Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung, welche durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird, BGBl II 2017/351, ausgegeben am 5. 12. 2017, erfolgte. Lesen Sie den Beitrag von Rudolf Grafeneder in der aktuellen PV-Info.
Immobilienertragsteuer bei Veräußerung eines Eigenheimes nach vorangehendem unentgeltlichem Erwerb
Wird ein Eigenheim unentgeltlich erworben und in weiterer Folge veräußert, kann die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 lit a EStG für den Veräußerungsgewinn nicht zur Anwendung gelangen, da diese Bestimmung einen entgeltlichen Erwerb zur Voraussetzung hat.
Einbringung eines Hoheitsbetriebs und Firmenwert
Auf die als Sacheinlage zu wertende „Einbringung“ eines Hoheitsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft ist der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 b EStG anzuwenden, die eingelegten Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der im Hoheitsbetrieb entstandene „originäre“ Mehrwert (= Firmenwert) stellte bei der einbringenden Stadtgemeinde kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar.
Aktuelles aus der Personalverrechnung
Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“. Darunter das neue Beitragsgruppenschema. Außerdem werden arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorhaben des österreichischen Regierungsprogramms 2017 bis 2022 skizziert.
Einräumung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs
Das aus einer Quelle entspringende Wasser ist als ein eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Die Einräumung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs ändert zwar nichts an der zivilrechtlichen Zuordnung des Quellwassers zum Eigentümer jenes Grundstücks, auf welchem die Quelle entspringt, geht jedoch nichtsdestoweniger mit der Übertragung jener umfassenden Verfügungsbefugnisse einher, die Ausfluss des zivilrechtlichen Eigentums sind.
Änderung des Gebührengesetzes im BGBl kundgemacht
In BGBl I 2017/147, ausgegeben am 10. 11. 2017, ist die Änderung des Gebührengesetzes, mit der es zu einer Befreiung von Verträgen über die Miete von Wohnräumen von den Hundertsatzgebühren kommt, kundgemacht worden. Das Gesetz ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten; die Befreiung gilt daher mit 11. 11. 2017. Siehe im Detail bereits Twardosz, SWK 32/2017, 1329.
Seminartipp: Entsendung von Mitarbeitern
Die Mitarbeitermobilität ist in den letzten Jahren stark gestiegen und wird in Zukunft weiter zunehmen. Die Motivation, eine Auslandstätigkeit anzunehmen, wird davon abhängen, inwieweit Sie Ihren Mitarbeitern weiterhin arbeits- und sozialrechtlichen Schutz in Österreich bieten und diese die steuerlichen Vorteile der verschiedenen Steuersysteme nutzen können.











