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Erzielt eine Körperschaft öffentlichen Rechts (hier ein Stift) bei einer Betätigung außerhalb eines unbeschränkt steuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG Einkünfte (gegenständlich aus Land- und Forstwirtschaft), sind diese zwar grundsätzlich nicht körperschaftsteuerbar, mit insoweit angefallenen Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegt sie allerdings der inländischen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Form des KESt-Abzugs.
(E. M./B. R.) – Mangels Vorliegens eines Betriebs kommt hinsichtlich solcher Einkünfte eine die Vermeidung des KESt-Abzugs bewirkende Befreiungserklärung nicht in Betracht. Voraussetzung für die Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung wäre nämlich, dass der Kapitalertrag im Rahmen eines Betriebs steuerlich erfasst wird und somit eine Betriebseinnahme darstellt.