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UMSATZSTEUER | ViDA Update – Neuerungen in Europa

(Bild: © iStock/Jorisvo) (Bild: © iStock/Jorisvo)

Petzi Leila  |  Steiner Sabine

Der Richtlinien-Änderungsvorschlag der EU Kommission mit der Zielsetzung einer umfassenden Digitalisierung im Bereich der Mehrwertsteuer („ViDA“) wird seit seiner Veröffentlichung im Dezember 2022 heiß diskutiert. Aufgrund der Gegenstimmen aus den Mitgliedstaaten sowie der Wirtschaft, war die Kommission dazu angehalten, einen Kompromissvorschlag zu entwerfen. Die Veröffentlichung dieses Vorschlags erfolge am 8.5.2024, gefolgt von zwei erfolglosen Abstimmungen im ECOFIN-Rat am 14.5.2024 sowie 21.6.2024.

Welche Änderungen dieser Vorschlag mit sich bringt und welche Regelungen mangels Zustimmung der Mitgliedstaaten womöglich nochmals überarbeitet werden müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Darüber hinaus werfen wir einen Blick in die einzelnen EU-Mitgliedstaaten, denn auch die nationalen Steuergesetzgebungsorgane bleiben nicht untätig und planen diverse Neuerungen und Änderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts. Damit es Ihnen gelingt, den Durchblick zu bewahren, erhalten Sie im Zuge dieses NL-Beitrags einen prägnanten Überblick zu den aktuellen Entwicklungen und geplanten Neuerungen innerhalb Europas.

Die Inhalte des ViDA Reformpakets im Überblick

Das Reformpaket “ViDA” bringt umfassende rechtliche Neuerungen in folgenden Themenbereichen: 

  • Digital Reporting basierend auf E-Invoicing
    • verpflichtende E-Rechnung für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze
    • Automatisiertes, umsatzbasiertes Reporting
  • neue Regelungen für die Plattform Wirtschaft
  • Schritte zu einer “Single VAT Registration”
    • Erweiterung der Reverse Charge Bestimmungen
    • Erstreckung des EU-OSS 

Die Änderungen im Detail können Sie in unserem Newsletter vom 25.7.2023 UMSATZSTEUER | Update Neuerungen und Entwicklungstrends in Europa nachlesen. Darüber hinaus finden Sie in unserem Newsletter vom 16.2.2024 FIT FÜR VIDA? | So bereiten Sie sich optimal vor! eine Sammlung an Tipps und Tricks, wie Sie Ihr Unternehmen bereits jetzt fit für ViDA machen. 

Anpassungen des Richtlinienvorschlags

Digital Reporting basierend auf E-Invoicing (ab 1.7.2030)

Entgegen des ursprünglichen Richtlinienvorschlags soll die digitale Rechnung sowie das damit zusammenhängende digitale Reporting für innergemeinschaftliche B2B Umsätze erst ab 1.7.2030 verpflichtend werden (ursprünglich ab 1.1.2028). Weiters sieht der aktuelle Richtlinienvorschlag eine Verlängerung der Fristen für die Ausstellung der digitalen Rechnung und die umsatzbasierte, automatisierte Meldung vor. 

Die digitale Rechnung soll nunmehr spätestens 10 Tage nach Eintritt des Steuertatbestands, anstatt ursprünglich 2 Werktagen, durch den leistenden Unternehmer auszustellen sein. Für das digitale Reporting ist keine weitere Frist vorgesehen. Das digitale Reporting durch den Rechnungsaussteller muss laut Richtlinienvorschlag an dem Tag erfolgen, an dem die Rechnung ausgestellt wurde oder spätestens hätte ausgestellt werden müssen (also spätestens 10 Tage nach Eintritt des Steuertatbestands). 

Die vorgesehene Meldefrist für den Leistungsempfänger wurde auf 5 Tage (ursprünglich 2 Tage) nach Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch 5 Tage, nachdem die Rechnung ausgestellt hätte werden müssen verlängert (daher: spätestens 10 plus 5 Tage nach Eintritt des Steuertatbestandes). 

Zudem wurde von der  verpflichtenden Angabe des Fälligkeitsdatums Abstand genommen. Die Bankverbindung (IBAN) des leistenden Unternehmens soll weiterhin eine Pflichtangabe bleiben. Allerdings dürfen nunmehr anstatt einer konkreten Bankverbindung, alle möglichen Bankverbindungen für den Zahlungseingang angeführt werden. 

Der Kompromissvorschlag bietet den Mitgliedstaaten weiters die Möglichkeit, für bestimmte Lieferungen oder Dienstleistungen eine Ausnahme von der digitalen Meldepflicht umzusetzen. Diese Möglichkeit soll jedoch nur für bestimmte Umsätze ausländischer Unternehmer gelten, die der Umkehr der Steuerschuld unterliegen.

Vieldiskutiert wurde unter anderem das einst vorgesehene Verbot von Sammelrechnungen. Der aktuelle Richtlinienvorschlag erlaubt die Sammelrechnung unter folgenden Voraussetzungen: 

  • die Umsatzsteuer der in Rechnung gestellten Leistungen wird im gleichen Monat fällig ist, und
  • die Sammelrechnung wird spätestens am 10. des Folgemonats ausgestellt.

Dabei soll den Mitgliedstaaten der Freiraum eingeräumt werden, gewisse betrugsanfällige Leistungen von der Möglichkeit der Ausstellung von Sammelrechnungen auszunehmen. 

Weiters nimmt der aktuelle Kompromissvorschlag Rücksicht auf jene Mitgliedstaaten, die bereits etablierte nationale e-Reporting Systeme in Betrieb haben. Alle diese Mitgliedstaaten müssen ihr digitales Rechnungs- und Reportingsystem nunmehr bis spätestens 31.12.2034 an den EU-Standard anpassen. Eine Evaluierung der Funktionsweise der nationalen Meldesysteme im Hinblick auf ihre Kompatibilität mit den EU Vorgaben soll bis 31.3.2033 erfolgen. 

Erweiterung der Regelungen zur Plattform Wirtschaft (ab 1.7.2027)

Anstatt mit 1.1.2025 werden die Regelungen zur Plattformwirtschaft (Erweiterung des “deemed supplier regimes”) erst ab 1.7.2027 schlagend. Als Reaktion auf den Druck der Mitgliedstaaten ermöglicht es der neue Richtlinienvorschlag, folgende Gruppen von Steuerpflichtigen von der “deemed supplier” Regelung auszunehmen:

Des Weiteren definiert der Neuentwurf die Kurzzeitvermietung mit einer Dauer von maximal 30 Tagen (anstatt zuvor 45 Tage). Um sich an nationale Besonderheiten des Sektors anpassen zu können, wird es zudem ermöglicht, spezifische nationale Bedingungen und Einschränkungen vorzusehen. 

Single VAT Registration (ab 1.7.2027)

Auch die dritte Säule des ViDA Pakets zur Single VAT registration wird erst ab 1.7.2027, anstatt 1.1.2025, in Kraft treten. Folgende Änderungen sind von der “single VAT registration” im Wesentlichen vorgesehen:

  • Erweiterung der OSS-Meldungen auf diverse B2C-Lieferungen (zB Montagelieferungen, ruhende Inlandslieferungen …) und auf innergemeinschaftliche Verbringungen
  • sowie Erweiterung des Reverse Charge Verfahrens für Leistungen nicht ansässiger Leistender, wenn Leistungsempfänger zumindest umsatzsteuerlich registriert ist, 
  • und damit einhergehend der Entfall der Konsignationslagerregelung.

Klarstellend enthält der neue Vorschlag zudem eine Bestimmung, nach der auf Rückverbringungen von Waren aus einem Konsignationslager die bisherige Bestimmung ab 30. Juni 2028 nicht mehr länger zur Anwendung gelangt. 

Strittige Punkte

Eine finale Einigung über das ViDA Paket im ECOFIN am 21.6.2024 konnte mangels Zustimmung Estlands nicht erreicht werden. Estland äußerte insbesondere Bedenken an den sich ergebenden zusätzlichen Belastungen, welche die neue Regelungen für die Plattformwirtschaft für Kleinstunternehmen hat. Die Entscheidung über das ViDA Paket wird folglich erst während der Ungarischen Ratspräsidentschaft (ab Juli 2024) erwartet. Möglicherweise wird die Kommission dazu angehalten werden, in diesem Bereich des Reformpakets weitere Erleichterungen zu schaffen. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass der aktuelle Kompromissvorschlag bereits wesentliche Erleichterungen für über Plattformen tätige Kleinunternehmer vorsieht.

Nationale Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Nicht nur auf unionsrechtlicher Ebene stehen umfassende Gesetzesänderungen im Bereich der Umsatzsteuer auf der Agenda. Nachfolgend dürfen wir Ihnen einen Überblick über geplante Änderungen und Neuerungen der nationalen Gesetzgebungsorgane geben. Gerade im Hinblick auf die geplanten nationalen E-Rechnungsverpflichtungen dürfen wir ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen auf unseren Newsletter UMSATZSTEUER | Update – Neuerungen und Entwicklungstrends in Europa vom 25.7.2023 verweisen.  

Belgien

Belgien arbeitet aktuell an der schrittweisen Einführung einer nationalen Regelung für verpflichtende e-Rechnungen und e-Reporting. Geplant ist ein Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht ab dem 1.1.2026. Gelten soll die Bestimmung für sämtliche im Inland steuerbare Umsätze von in Belgien ansässigen Unternehmern (Rechnungsaussteller). Nicht-ansässige (umsatzsteuerlich registrierte) Unternehmen (Leistungsempfänger) sollen verpflichtet werden e-Rechnungen von in Belgien ansässigen Unternehmen für inländische Leistungen zu empfangen. Die e-Reporting-Pflicht soll erst im Nachgang eingeführt werden, das Umsetzungsdatum ist noch ungewiss.

Dänemark

Dänemark arbeitet aktuell an einem neuen Buchführungsgesetz. Voraussichtlich werden sich ausländische Unternehmer mit einer dänischen UID-Nummer an den dänischen Buchführungsstandards orientieren müssen. Die Gesetzesentwürfe sehen u.a. vor, dass die Buchführungs-Systeme künftig Rechnungen in bestimmten elektronischen Formaten versenden und empfangen müssen. Die digitale Buchführungspflicht ist sicherlich nicht gleichzusetzen mit einer E-Rechnungspflicht. Sie stellt allerdings die Grundlage für eine künftige E-Rechnungspflicht dar. 

Weiters hat Dänemark am 1.1.2024 ein neues Reverse Charge Verfahren für Telekommunikationsdienstleistungen (Festnetz- und Mobiltelefondienste, Audio- und Textdienste, Fax, Telegraf und Telex, Zugang zum Internet, private Netzwerkverbindungen) eingeführt. Voraussetzungen für die Anwendung ist die inländische Dienstleistungserbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zum Wiederverkauf. Leistender und Leistungsempfänger müssen jeweils in Dänemark ansässig sein und der Leistungsempfänger darüber hinaus als Wiederverkäufer agieren. 

Deutschland

Der Bundesrat hat am 22.3.2024 das Wachstumschancengesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angenommen. Es bringt Änderungen des UStG iZm der Einführung einer obligatorischen e-Rechnung für inländische B2B-Umsätze von in Deutschland ansässigen Unternehmen mit sich. Die neue e-Rechnung nach deutschem Verständnis entspricht der geplanten EU-Vorgabe. Unter einer e-Rechnung wird ab 2025 folglich ein strukturierter Datensatz mit Syntaxen basierend auf dem EU-Standard EN16931 angesehen. 

Geplant ist eine Einführung in mehreren Stufen. Bereits ab dem 1.1.2025 sollen in Deutschland ansässige Unternehmer zur Annahme von e-Rechnungen verpflichtet sein. Bis 31.12.2026 dürfen in der ersten Testphase neben der e-Rechnung noch die bisherigen “sonstigen” Rechnungen verwendet werden (mögliche Zustimmungspflicht des Leistungsempfängers). Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal EUR 800.000 verlängert sich die Testphase bis zum 31.12.2027. 

Das e-Reporting wurde im deutschen Wachstumschancengesetz bis dato noch nicht umgesetzt. Diesbezüglich wird in Deutschland auf konkretere Vorgaben seitens der EU gewartet.

Finnland

Ab 1. September 2024 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz in Finnland von bisher 24 % auf 25,5 % angehoben. Der neue höhere Steuersatz wird auf sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen anwendbar sein, die bislang dem 24 %-igem Steuersatz unterlagen. Entscheidend für die Anwendung des geänderten Steuersatzes ist der jeweilige Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. der Lieferung. 

Frankreich

In Frankreich wurde die einst für 1.7.2024 geplante Umsetzung einer e-Rechnungs und e-Reporting Verpflichtung vertragt. Wahrscheinlich erscheint aktuell eine schrittweise Einführung ab Mitte 2026. Der Anwendungsbereich der e-Rechnungs-Verpflichtung soll inländische B2B-Umsätze (sämtliche im Inland steuerbare Umsätze) zwischen in Frankreich ansässigen Unternehmen umfassen. Die e-Reporting-Verpflichtung soll sämtliche in Frankreich steuerbare Umsätze betreffen, die nicht unter das e-invoicing-System fallen. 

Kroatien

Auch Kroatien plant eine frühere Umsetzung der E-Rechnungspflicht und hat diesbezüglich bereits um eine Ausnahmegenehmigung beim europäischen Rat angesucht. Geplant ist die Umsetzung einer E-Rechnungsverpflichtung ab 1.1.2026 für sämtliche inländische B2B-Umsätze von im Inland ansässigen Unternehmen (gilt auch für ausländische Unternehmen mit umsatzsteuerlicher Betriebsstätte in Kroatien). Möglicherweise wird in diesem Zuge zudem eine e-Reportingpflicht für die nationalen B2B-Umsätze eingeführt. 

Lettland

Entgegen der ursprünglichen Ankündigung hat das lettische Finanzministerium die Einführung der verpflichtenden e-Rechnung auf Ende 2025 (anstatt ursprünglich ab 1.1.2025) verschoben. Die strukturierte Rechnung über PEPPOL wird sich dort voraussichtlich als Standard für die elektronische Rechnung durchsetzen. 

Luxemburg

Luxemburg hat am 1.1.2024 ein Reverse Charge Verfahren für Inlandslieferungen bestimmter betrugsanfälliger Produkte eingeführt. Davon erfasst ist die Lieferung von Mobiltelefonen, integrierten Schaltkreisen, Videospielkonsolen, Tablets, Laptops und Kopfhörer sowie bestimmte Metalle und Edelmetalle. Voraussetzung ist weiters, dass der Nettowert der Lieferung mindestens EUR 10.000 beträgt und sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger Unternehmer sind. 

Polen

Das polnische Finanzministerium gab eine erneute Verschiebung der e-Rechnungspflicht und e-Reportingpflicht bekannt (externe Prüfung der IT-Systeme und öffentliche Konsultation). Gemäß der aktuellen Rechtslage soll diese Verpflichtung nun ab 1.2.2026  für Unternehmen mit einem Bruttoumsatz von mehr als 200 Mio PLN in 2025 gelten. Ab 1.4.2026 gilt die Verpflichtung für alle übrigen Unternehmen. Von der e-Rechnungspflicht betroffen sollen inländische B2B-Umsätze zwischen in Polen ansässigen Unternehmen sein. 

Portugal

Ab 1.1.2025 sollen Rechnungen für in Portugal steuerbare B2B Umsätze nur noch mit digitaler Signatur gültig sein. Dies gilt für sämtliche Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 75.000 EUR pro Jahr. Bereits seit Jänner 2023 ist auf den Rechnungen ein ATCUD Code anzubringen. Um diesen Code zu erhalten, muss bei der Steuerbehörde ein Validierungscode beantragt werden. Basierend auf diesem Code wird dann der ATCUD Code generiert. Ergänzend dazu ist ein QR-Code anzubringen, aus dem sämtliche Rechnungsinhalte abgelesen werden können. 

Ungarn

Ungarn änderte ab 1.1.2024 die Voraussetzungen für die Anwendung des Bauleistungs-Reverse Charge Verfahren. Bis Ende 2023 hatte der Generalunternehmer die Verantwortung die Subunternehmer über das Vorhandensein einer amtlichen Baugenehmigung zu informieren (abwärtsgerichtetes Meldeparadigma). Ab 1.1.2024 werden die Subunternehmer mehr in die Verantwortung gezogen –  wenn sie an genehmigungspflichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bauleistungen beteiligt sind, müssen sie ihren Auftraggeber darüber informieren (aufwärtsgerichtetes Meldeparadigma).

FAZIT

Die Gesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten bleibt im Bereich des Umsatzsteuerrechts weiterhin sehr dynamisch und bringt auch 2024 wieder viele Neuerungen mit sich, die für die Unternehmen einen Handlungsbedarf hervorrufen. Die Verzögerung sowie Änderungen des ViDA-Reformpakets in Kombination mit zahlreichen nationalen Alleingängen, führen zu einer Vielzahl an unterschiedlichsten Regelungen im Bereich der e-Rechnung und des e-Reportings. 

Es ist darauf hinzuweisen, dass weitere Änderungen in einzelnen Mitgliedstaaten nicht auszuschließen sind und die oa Änderungen teilweise noch auf Gesetzesentwürfen basieren. Sobald weitere berichtenswerte Änderungen beschlossen bzw konkretisiert werden, informieren wir Sie im Rahmen unseres Newsletters natürlich gerne darüber. 

Für Rückfragen zu diesen neuen Herausforderungen für die Umsatzsteuerpraxis stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line „Indirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung!


Autoren

Petzi Leila

Steiner Sabine

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