Das Jahr 2022 bringt wichtige Neuerungen für die Personalverrechnung: Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Lohnabgaben. Unsere Lohnverrechnungs-Experten haben hier die wichtigsten Änderungen in der Personalverrechnung in Bezug auf die COVID-19 Maßnahmen für Sie zusammengefasst: Verdienstentgang nach Quarantäne, Sonderbetreuungszeit, Sonderfreistellungen, Stundungen und Ratenzahlungen, COVID-Begünstigungen für HomeOffice, Impfungen und COVID-Testungen…
Starthilfe für Saisonbetriebe
Als Überbrückungshilfe für Unternehmen beim Start in die Wintersaison wurde diese Förderung für neu eingestellte Mitarbeiter geschaffen, damit diese ein volles, für die Kurzarbeitsbeihilfe erforderliches, Kalendermonat erreichen zu können. Anträge zur Saisonstarthilfe können seit 7. Jänner 2022 bis spätestens 31. Jänner 2022 über das eAMS-Konto gestellt werden.
Förderbar sind im Zeitraum 03.11.2021 bis 17.12.2021 neu aufgenommene vollversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Nicht förderbar sind Beschäftigte, die beim gleichen Arbeitgeber schon in einem Arbeitsverhältnis standen und dieses nach dem 25.11.2021 aufgelöst wurde.
Die Förderung zielt auf vom Lockdown besonders betroffene Saisonbetriebe ab. ÖNACE-Klassifikationen für die Starthilfe von Saisonbetrieben sind: 45.11-2; 49.19; 45.32; 45.40; 47.19; 47.4; 47.5; 47.6; 47.71; 47.72; 47.75; 47.76; 47.77; 47.78; 47.79; 47.8; 47.99; 49.31-2; 49.39-1; 49.39-9; 50.3; 52.23; 55; 56; 59.14;77.21;79.11; 79.12; 79.90-1; 82.30; 85.5; 86.90-9; 90; 91; 92; 93; 96.02; 96.04-1; 96.04-9; 96.09.
Als Saisonbetrieb werden nur Betriebe anerkannt, die insgesamt mehr als 3 Monate je Kalenderjahr geschlossen sind, oder deren Beschäftigtenstand durch mindestens 3 Monate hindurch Schwankungen im Ausmaß von einem Drittel im Vergleich zum Jahresdurchschnitt unterliegen.
Die Förderung beträgt 65 % der Bemessungsgrundlage = Bruttogehalt + 50% Lohnnebenkosten.
Die per 30.11.2021 beschlossene Bundesrichtlinie zur Starthilfe für Saisonbetriebe bedarf noch der Zustimmung durch die EU-Kommission. Das AMS erwartet deren Entscheidung bis voraussichtlich Mitte Jänner 2022.
Erstattung Verdienstentgang nach Quarantäne
Der Verwaltungsgerichtshof – VwGH hat klargestellt, dass der Vergütungsanspruch aufgrund der bescheidmäßigen Absonderung des Arbeitnehmers jedenfalls auch die anteiligen Sonderzahlungen mit umfasst, unabhängig davon, ob die Zeit einer behördlichen Absonderung und der Auszahlungsmonat von Sonderzahlungen zusammentreffen oder nicht (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Nicht rückerstattungsfähig sind somit nur jene Sonderzahlungen, die betroffene Arbeitnehmer ungekürzt erhalten und für die somit kein Entgeltausfall vorliegt.
Während einer behördlichen Absonderung liegt arbeits- und sozialversicherungsrechtlich kein Krankenstand vor. Erbringt der Mitarbeiter in dieser Zeit mangels Krankheitssymptomen Arbeitsleistungen (insbesondere aus dem Homeoffice), muss der Arbeitgeber diese natürlich bezahlen und reduziert sich insoweit der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund.
Bei Vorliegen eines positiven Labortest auf COVID und dem Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang ist eine Verdachtsmeldung einer Berufskrankheit an die Unfallversicherung zu erstatten.
Covid-19-Prämien („Corona-Bonus“)
Die Begünstigung für Covid-19-Prämien, welche es bereits 2020 gab, wurde knapp vor Weihnachten vom Gesetzgeber auf 2021 ausgedehnt. Somit wird ArbeitgeberInnen für 2021 abermals die Möglichkeit eingeräumt, steuer- und beitragsfreie Corona-Boni in Höhe von höchstens 3.000 Euro pro MitarbeiterIn zu leisten. Hierbei sind die Voraussetzungen für die steuerfreie Gewährung gegenüber 2020 gleichgeblieben. Es muss sich somit um Zahlungen handeln, die aufgrund der vorliegenden Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
Die Abrechnung dieser Corona-Boni kann noch bis Ende Februar 2022 erfolgen, wobei wir die Umsetzung in der Lohnverrechnung im Jänner, spätestens aber bis 15. Februar 2022, empfehlen. Die Begünstigung ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt und kann ebenso an MitarbeiterInnen gezahlt werden, welche sich 2021 in Kurzarbeit befunden haben bzw. letztes Jahr bereits einen Corona-Bonus erhalten haben. Die Auszahlung der Corona-Boni wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet und kann dieses ebenso nicht erhöhen.
Stundungen und Ratenzahlungen für ÖGK-Beiträge
Für Betriebe mit coronabedingten Schwierigkeiten bei Rückständen aus den unterschiedlichen Beitragszeiträumen der Jahre 2020/2021 wurden unterschiedliche Stundungs- und Ratenzahlungsregelungen eingeführt, wobei für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen gelten.
Bestehen nach dem 30.09.2022 noch teilweise Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, so könne diese unter gewissen Voraussetzungen sukzessive – längstens jedoch bis 30.06.2024 – beglichen werden. Eine persönliche Abstimmung mit der ÖGK ist dringlich angeraten.
Gutscheine statt Weihnachtsfeier
Die Gutscheinregelung, im Wesentlichen begründet durch Covid-bedingt entfallene Weihnachtsfeiern des Vorjahrs, greift noch bis 31.01.2022. Bis 31. Jänner 2022 sind Gutscheine-Geschenke an Arbeitnehmer mit einem Wert von bis zu € 365 abgabenfrei, soweit der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr 2021 nicht oder noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde.
Verköstigung am Arbeitsplatz
Die Regelungen zur Verköstigung am Arbeitsplatz wurden neu gefasst und an die aktuelle COVID-Lebensrealität angepasst.
Steuerfrei waren schon bisher Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, sowie freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz.
Nunmehr können bis zu EUR 8 pro Arbeitstag (unabhängig von der Anzahl der gearbeiteten Stunden am Tag) an Gutscheinen gewährt werden, wenn diese nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die in einer Gaststätte zubereitet oder von einer Gaststätte geliefert werden. Die Lieferung von Mahlzeiten war seit 2020 covid-bedingt anerkannt und wurde nun ausdrücklich im Gesetz verankert.
Gutscheine, die zur Bezahlung von Lebensmitteln genutzt werden können, sind weiterhin nur im Ausmaß von EUR 2 pro Arbeitstag steuerfrei.
(Grippeschutz-)Impfungen und COVID-Testungen
In der Regel sind (Grippeschutz-)Impfungen von Dienstnehmern, deren Kosten der Dienstgeber übernimmt (Rechnungsausstellung an den und Zahlung durch den Dienstgeber) steuerfrei, sofern dieser Vorteil allen Dienstnehmern oder einer Gruppe von Dienstnehmern gewährt wird.
COVID-Testungen und -Impfungen von Dienstnehmern können analog zu diesen Regeln steuerfrei gewährt werden.
Sonderbetreuungszeit: Phase 6 ab 1.1.2022
Das Instrument der Sonderbetreuungszeit wurde neuerlich verlängert (Zeitraum 1.1. bis 31.3.2022). Wie schon zuvor gibt es eine
- Rechtsanspruchsvariante und
- Vereinbarungsvariante.
Sonderbetreuung kommt z.B. in Betracht, wenn ein betreuungspflichtiges Kind in Quarantäne abgesondert oder das Kind wegen Aussetzung der verpflichtenden Teilnahme am Präsenzunterricht zu Hause betreut wird. Die mögliche Dauer beträgt insgesamt höchstens 3 Wochen je Arbeitnehmer. Während der Ferien und schulautonomen Tagen kann keine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Arbeitgeber können einen Entgeltrückerstattung von 100 % beantragen (Deckelung mit der Höchstbeitragsgrundlage), allerdings ohne Lohnnebenkosten.
Sonderfreistellung Covid-19 bei werdenden Müttern
Werdende Mütter (ab der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes), die keinen vollständigen Impfschutz haben, dürfen aufgrund § 3a Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen ein physischer Körperkontakt erforderlich ist. Ist auch eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich, können ArbeitgeberInnen die Kostenerstattung (Obergrenze: monatliche Höchstbeitragsgrundlage) bei der ÖGK beantragen. Diese Regelung gilt vorläufig weiter bis 31.03.2022.
Covid-19-Begünstigungen zu Pendlerpauschale/Pendlereuro und Homeoffice
Aufgrund einer gesetzlichen Sonderbestimmung war bis 30.06.2021 sichergestellt, dass die Pendlerpauschale auch für corona-bedingte Homeoffice-Tage zusteht, also nicht gekürzt wird. Dasselbe gilt sinngemäß für November und Dezember 2021.
Ab 2022 (und auch von Juli bis Oktober 2021) gilt ein Tag
- entweder als Homeoffice-Tag
- oder als Pendlerpauschale-Tag,
- aber nicht mehr beides zugleich.
Ein Homeoffice-Tag setzt die tatsächliche und ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice voraus und verliert durch jede kurze berufliche Unterbrechung durch eine Dienstreise oder Fahrt zur Arbeitsstätte diese Qualifikation.
Der Pendlerpauschale-Tag bringt einen Anspruch auf das Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro und ist – wie schon bisher – von der Anzahl der Arbeitstage in der Betriebsstätte des Dienstgebers abhängig. Pendelt der Dienstnehmer tatsächlich an mehr als 10 Arbeitstagen pro Monat, so steht ihm das Pendlerpauschale zur Gänze zu; fährt er an 8 bis 10 Tagen im Monat zum Arbeitsort, so hat er Anspruch auf zwei Drittel des Pendlerpauschales; bei 4 bis 7 Pendlertagen steht ihm nur mehr ein Drittel zu.
Wird an pendelnde Dienstnehmer eine Homeoffice-Pauschale gezahlt, so können Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale für verschiedene Tage nebeneinander bestehen, sofern im jeweiligen Kalendermonat ausreichend Pendlertage vorliegen.
Die Autoren:
Dietlinde Brunner
Director | Steuerberaterin
Dietlinde Brunner ist bei TPA Steuerberatung vor allem für die Bereiche Personalverrechnung und Sozialversicherung verantwortlich.
Wolfgang Höfle
Steuerberater | Unternehmensberater | Partner bei TPA Österreich TPA Experte für Sozial-, Arbeitsrecht & Lohnsteuer. Vorsitzender der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der KSW
Carmen Propst
Managerin
Die Expertin hat Ihren Beratungsschwerpunkt vorallem in den Bereichen der Personalverrechnung und Sozialversicherung.
Zum Originalartikel
Das Jahr 2022 bringt wichtige Neuerungen für die Personalverrechnung: Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Lohnabgaben. Unsere Lohnverrechnungs-Experten haben hier die wichtigsten Änderungen in der Personalverrechnung in Bezug auf die COVID-19 Maßnahmen für Sie zusammengefasst: Verdienstentgang nach Quarantäne, Sonderbetreuungszeit, Sonderfreistellungen, Stundungen und Ratenzahlungen, COVID-Begünstigungen für HomeOffice, Impfungen und COVID-Testungen…
Starthilfe für Saisonbetriebe
Als Überbrückungshilfe für Unternehmen beim Start in die Wintersaison wurde diese Förderung für neu eingestellte Mitarbeiter geschaffen, damit diese ein volles, für die Kurzarbeitsbeihilfe erforderliches, Kalendermonat erreichen zu können. Anträge zur Saisonstarthilfe können seit 7. Jänner 2022 bis spätestens 31. Jänner 2022 über das eAMS-Konto gestellt werden.
Förderbar sind im Zeitraum 03.11.2021 bis 17.12.2021 neu aufgenommene vollversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Nicht förderbar sind Beschäftigte, die beim gleichen Arbeitgeber schon in einem Arbeitsverhältnis standen und dieses nach dem 25.11.2021 aufgelöst wurde.
Die Förderung zielt auf vom Lockdown besonders betroffene Saisonbetriebe ab. ÖNACE-Klassifikationen für die Starthilfe von Saisonbetrieben sind: 45.11-2; 49.19; 45.32; 45.40; 47.19; 47.4; 47.5; 47.6; 47.71; 47.72; 47.75; 47.76; 47.77; 47.78; 47.79; 47.8; 47.99; 49.31-2; 49.39-1; 49.39-9; 50.3; 52.23; 55; 56; 59.14;77.21;79.11; 79.12; 79.90-1; 82.30; 85.5; 86.90-9; 90; 91; 92; 93; 96.02; 96.04-1; 96.04-9; 96.09.
Als Saisonbetrieb werden nur Betriebe anerkannt, die insgesamt mehr als 3 Monate je Kalenderjahr geschlossen sind, oder deren Beschäftigtenstand durch mindestens 3 Monate hindurch Schwankungen im Ausmaß von einem Drittel im Vergleich zum Jahresdurchschnitt unterliegen.
Die Förderung beträgt 65 % der Bemessungsgrundlage = Bruttogehalt + 50% Lohnnebenkosten.
Die per 30.11.2021 beschlossene Bundesrichtlinie zur Starthilfe für Saisonbetriebe bedarf noch der Zustimmung durch die EU-Kommission. Das AMS erwartet deren Entscheidung bis voraussichtlich Mitte Jänner 2022.
Erstattung Verdienstentgang nach Quarantäne
Der Verwaltungsgerichtshof – VwGH hat klargestellt, dass der Vergütungsanspruch aufgrund der bescheidmäßigen Absonderung des Arbeitnehmers jedenfalls auch die anteiligen Sonderzahlungen mit umfasst, unabhängig davon, ob die Zeit einer behördlichen Absonderung und der Auszahlungsmonat von Sonderzahlungen zusammentreffen oder nicht (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Nicht rückerstattungsfähig sind somit nur jene Sonderzahlungen, die betroffene Arbeitnehmer ungekürzt erhalten und für die somit kein Entgeltausfall vorliegt.
Während einer behördlichen Absonderung liegt arbeits- und sozialversicherungsrechtlich kein Krankenstand vor. Erbringt der Mitarbeiter in dieser Zeit mangels Krankheitssymptomen Arbeitsleistungen (insbesondere aus dem Homeoffice), muss der Arbeitgeber diese natürlich bezahlen und reduziert sich insoweit der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund.
Bei Vorliegen eines positiven Labortest auf COVID und dem Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang ist eine Verdachtsmeldung einer Berufskrankheit an die Unfallversicherung zu erstatten.
Covid-19-Prämien („Corona-Bonus“)
Die Begünstigung für Covid-19-Prämien, welche es bereits 2020 gab, wurde knapp vor Weihnachten vom Gesetzgeber auf 2021 ausgedehnt. Somit wird ArbeitgeberInnen für 2021 abermals die Möglichkeit eingeräumt, steuer- und beitragsfreie Corona-Boni in Höhe von höchstens 3.000 Euro pro MitarbeiterIn zu leisten. Hierbei sind die Voraussetzungen für die steuerfreie Gewährung gegenüber 2020 gleichgeblieben. Es muss sich somit um Zahlungen handeln, die aufgrund der vorliegenden Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
Die Abrechnung dieser Corona-Boni kann noch bis Ende Februar 2022 erfolgen, wobei wir die Umsetzung in der Lohnverrechnung im Jänner, spätestens aber bis 15. Februar 2022, empfehlen. Die Begünstigung ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt und kann ebenso an MitarbeiterInnen gezahlt werden, welche sich 2021 in Kurzarbeit befunden haben bzw. letztes Jahr bereits einen Corona-Bonus erhalten haben. Die Auszahlung der Corona-Boni wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet und kann dieses ebenso nicht erhöhen.
Stundungen und Ratenzahlungen für ÖGK-Beiträge
Für Betriebe mit coronabedingten Schwierigkeiten bei Rückständen aus den unterschiedlichen Beitragszeiträumen der Jahre 2020/2021 wurden unterschiedliche Stundungs- und Ratenzahlungsregelungen eingeführt, wobei für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen gelten.
Bestehen nach dem 30.09.2022 noch teilweise Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, so könne diese unter gewissen Voraussetzungen sukzessive – längstens jedoch bis 30.06.2024 – beglichen werden. Eine persönliche Abstimmung mit der ÖGK ist dringlich angeraten.
Gutscheine statt Weihnachtsfeier
Die Gutscheinregelung, im Wesentlichen begründet durch Covid-bedingt entfallene Weihnachtsfeiern des Vorjahrs, greift noch bis 31.01.2022. Bis 31. Jänner 2022 sind Gutscheine-Geschenke an Arbeitnehmer mit einem Wert von bis zu € 365 abgabenfrei, soweit der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr 2021 nicht oder noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde.
Verköstigung am Arbeitsplatz
Die Regelungen zur Verköstigung am Arbeitsplatz wurden neu gefasst und an die aktuelle COVID-Lebensrealität angepasst.
Steuerfrei waren schon bisher Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, sowie freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz.
Nunmehr können bis zu EUR 8 pro Arbeitstag (unabhängig von der Anzahl der gearbeiteten Stunden am Tag) an Gutscheinen gewährt werden, wenn diese nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die in einer Gaststätte zubereitet oder von einer Gaststätte geliefert werden. Die Lieferung von Mahlzeiten war seit 2020 covid-bedingt anerkannt und wurde nun ausdrücklich im Gesetz verankert.
Gutscheine, die zur Bezahlung von Lebensmitteln genutzt werden können, sind weiterhin nur im Ausmaß von EUR 2 pro Arbeitstag steuerfrei.
(Grippeschutz-)Impfungen und COVID-Testungen
In der Regel sind (Grippeschutz-)Impfungen von Dienstnehmern, deren Kosten der Dienstgeber übernimmt (Rechnungsausstellung an den und Zahlung durch den Dienstgeber) steuerfrei, sofern dieser Vorteil allen Dienstnehmern oder einer Gruppe von Dienstnehmern gewährt wird.
COVID-Testungen und -Impfungen von Dienstnehmern können analog zu diesen Regeln steuerfrei gewährt werden.
Sonderbetreuungszeit: Phase 6 ab 1.1.2022
Das Instrument der Sonderbetreuungszeit wurde neuerlich verlängert (Zeitraum 1.1. bis 31.3.2022). Wie schon zuvor gibt es eine
Sonderbetreuung kommt z.B. in Betracht, wenn ein betreuungspflichtiges Kind in Quarantäne abgesondert oder das Kind wegen Aussetzung der verpflichtenden Teilnahme am Präsenzunterricht zu Hause betreut wird. Die mögliche Dauer beträgt insgesamt höchstens 3 Wochen je Arbeitnehmer. Während der Ferien und schulautonomen Tagen kann keine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Arbeitgeber können einen Entgeltrückerstattung von 100 % beantragen (Deckelung mit der Höchstbeitragsgrundlage), allerdings ohne Lohnnebenkosten.
Sonderfreistellung Covid-19 bei werdenden Müttern
Werdende Mütter (ab der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes), die keinen vollständigen Impfschutz haben, dürfen aufgrund § 3a Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen ein physischer Körperkontakt erforderlich ist. Ist auch eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich, können ArbeitgeberInnen die Kostenerstattung (Obergrenze: monatliche Höchstbeitragsgrundlage) bei der ÖGK beantragen. Diese Regelung gilt vorläufig weiter bis 31.03.2022.
Covid-19-Begünstigungen zu Pendlerpauschale/Pendlereuro und Homeoffice
Aufgrund einer gesetzlichen Sonderbestimmung war bis 30.06.2021 sichergestellt, dass die Pendlerpauschale auch für corona-bedingte Homeoffice-Tage zusteht, also nicht gekürzt wird. Dasselbe gilt sinngemäß für November und Dezember 2021.
Ab 2022 (und auch von Juli bis Oktober 2021) gilt ein Tag
Ein Homeoffice-Tag setzt die tatsächliche und ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice voraus und verliert durch jede kurze berufliche Unterbrechung durch eine Dienstreise oder Fahrt zur Arbeitsstätte diese Qualifikation.
Der Pendlerpauschale-Tag bringt einen Anspruch auf das Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro und ist – wie schon bisher – von der Anzahl der Arbeitstage in der Betriebsstätte des Dienstgebers abhängig. Pendelt der Dienstnehmer tatsächlich an mehr als 10 Arbeitstagen pro Monat, so steht ihm das Pendlerpauschale zur Gänze zu; fährt er an 8 bis 10 Tagen im Monat zum Arbeitsort, so hat er Anspruch auf zwei Drittel des Pendlerpauschales; bei 4 bis 7 Pendlertagen steht ihm nur mehr ein Drittel zu.
Wird an pendelnde Dienstnehmer eine Homeoffice-Pauschale gezahlt, so können Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale für verschiedene Tage nebeneinander bestehen, sofern im jeweiligen Kalendermonat ausreichend Pendlertage vorliegen.
Die Autoren:
Dietlinde Brunner
Director | Steuerberaterin
Dietlinde Brunner ist bei TPA Steuerberatung vor allem für die Bereiche Personalverrechnung und Sozialversicherung verantwortlich.
Wolfgang Höfle
Steuerberater | Unternehmensberater | Partner bei TPA Österreich TPA Experte für Sozial-, Arbeitsrecht & Lohnsteuer. Vorsitzender der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der KSW
Carmen Propst
Managerin
Die Expertin hat Ihren Beratungsschwerpunkt vorallem in den Bereichen der Personalverrechnung und Sozialversicherung.
Zum Originalartikel