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Entscheidung: BFG 14. 5. 2020, RV/7100688/2018, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 33 TP 9 GebG.
Bei der Grundstücksschenkung mit gleichzeitiger Vereinbarung Vorbehaltsfruchtgenussrecht gegen „AfA-Miete“/Substanzabgeltung werden zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen, nämlich ein Grundstückserwerb und eine entgeltliche Dienstbarkeitseinräumung: Grundsätzlich ist bei einem Grundstückserwerb unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes die Dienstbarkeit Gegenleistung für das Grundstück. Hat aber der Veräußerer des Grundstücks für das Fruchtgenussrecht ein Entgelt zu leisten und darüber ein vom Grundstückserwerb unabhängiges selbständiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, liegt eine Dienstbarkeit gemäß § 33 TP 9 GebG und nicht eine Gegenleistung iSd § 5 GrEStG vor. Wird im Rahmen der Einräumung des Fruchtgenussrechtes aus ertragssteuerlichen Gründen vereinbart, dass der Geschenkgeber regelmäßige Zahlungen in der Höhe der ertragssteuerlichen Abschreibung „AfA-Miete, Substanzabgeltung“ an den Geschenknehmer zu leisten hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFG der Tatbestand des § 33 TP 9 GebG „entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit“ erfüllt. § 15 Abs 3 GebG steht einer Vergebührung des Fruchtgenussrechtes gemäß § 33 TP 9 GebG nicht entgegen.