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Im Verfahren zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Wohnsitzverlegung der Betroffenen kommt deren Schwester kein Rechtsmittelrecht zu.
Der OGH stellte klar, dass der Einschreiterin in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt, zumal durch die beabsichtigte Wohnsitzverlegung der Betroffenen ihre rechtlich geschützte Stellung nicht unmittelbar beeinflusst wird, und dass die vom Rekursgericht herangezogene Rechtsprechungslinie, wonach im Pflegschaftsverfahren dann, wenn es im Einzelfall im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig erscheint, dessen nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zuzubilligen ist, im neuen Erwachsenenschutzverfahren nicht mehr anzuwenden ist.
Entscheidung: OGH 4. 11. 2019, 3 Ob 148/19i.