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Eine vertraglich als freie Dienstnehmerin vereinbarte Tätigkeit als Fachberaterin einer Firma zur Bewerbung deren Produkte in zB Möbelhäusern ist steuerrechtlich gesondert zu beurteilen, da es den Begriff der freien Dienstnehmerin im Steuerrecht nicht gibt; diese steuerrechtliche Beurteilung ist auch erforderlich, wenn es im ASVG-Bereich betreffend derselben Personen zu Stattgaben der Beschwerden gekommen ist.
Gemäß § 47 Abs 2 EStG liegt entweder eine Tätigkeit als Selbständige oder als echte Dienstnehmerin vor, wobei entscheidend primär die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Betrieb sowie die Weisungsgebundenheit sind. Bei fehlender Eindeutigkeit kämen dann noch Kriterien wie Vertretungsbefugnis, Unternehmerrisiko etc zum Tragen. Da das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erkenntnissen festgestellt hat, dass keine Dienstnehmereigenschaft vorliegt und durch umfangreiche Zeugenaussagen belegt werden konnte, dass die Merkmale der Selbständigkeit deutlich überwogen, war der Beschwerde stattzugeben.
Entscheidung: BFG 11. 9. 2018, RV/7102916/2014 (Revision nicht zulässig).
Zum vollständigen Entscheidungstext.