Der rumänische Ratsvorsitz und das Europäische Parlament haben heute, 14. 2. 2019, eine vorläufige Einigung über eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde erzielt. Diese neue Stelle soll dazu dienen, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Arbeitskräftemobilität in der gesamten Union und auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu unterstützen. Ferner wird sie Arbeitnehmern und Arbeitgebern Informationen über die komplexen Aspekte der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität bereitstellen.
Nach Annahme der Verordnung kann die neue Stelle die folgenden Haupttätigkeiten aufnehmen:
- Erleichterung des Zugangs der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und nationalen Verwaltungen zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten in Fällen grenzüberschreitender Mobilität,
- Unterstützung der Koordinierung der Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung einschlägiger Unionsvorschriften; dazu gehört auch die Unterstützung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen,
- Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;
- Unterstützung der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Lösung grenzüberschreitender Streitfälle.
In der künftigen Verordnung ist ein zweistufiges Mediationsverfahren vorgesehen: Auf der ersten Stufe nehmen ein Mediator der Arbeitsbehörde und Vertreter der betroffenen Mitgliedstaaten an der Mediation teil, die durch die Abgabe einer unverbindlichen Stellungnahme abgeschlossen werden kann. Wird keine Lösung gefunden, so können die beteiligten Mitgliedstaaten einer zweiten Stufe der Mediation – nach dem Vorbild des Vermittlungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – zustimmen. Bezieht sich ein Streitfall auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat beantragen, dass der Fall an die Verwaltungskommission verwiesen wird. Dies kann auch die Verwaltungskommission im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten beantragen.
Die ELA wird ferner die technischen und operativen Aufgaben mehrerer bestehender EU-Einrichtungen (Europäisches Koordinierungsbüro des EURES-Netzes, Fachausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern und Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit) zusammenführen. Ziel ist es, eine dauerhafte Struktur zu errichten, mit der rasche Reaktionen und Kontinuität sichergestellt sind. Mit ihr sollen bessere und effizientere Ergebnisse auf der Grundlage einer verstärkten Zusammenarbeit erreicht werden.
Über den Sitz der Arbeitsbehörde wird nach Annahme des Gesetzgebungsakts entschieden.
Die vorläufige Einigung wird im Rat nun vom Ausschuss der Ständigen Vertreter geprüft, der den Text billigen muss. Die förmliche Abstimmung im Rat und im Europäischen Parlament findet zu einem späteren Zeitpunkt statt.
Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission.
Zur Pressemitteilung des Rats der EU.
Der rumänische Ratsvorsitz und das Europäische Parlament haben heute, 14. 2. 2019, eine vorläufige Einigung über eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde erzielt. Diese neue Stelle soll dazu dienen, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Arbeitskräftemobilität in der gesamten Union und auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu unterstützen. Ferner wird sie Arbeitnehmern und Arbeitgebern Informationen über die komplexen Aspekte der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität bereitstellen.
Nach Annahme der Verordnung kann die neue Stelle die folgenden Haupttätigkeiten aufnehmen:
In der künftigen Verordnung ist ein zweistufiges Mediationsverfahren vorgesehen: Auf der ersten Stufe nehmen ein Mediator der Arbeitsbehörde und Vertreter der betroffenen Mitgliedstaaten an der Mediation teil, die durch die Abgabe einer unverbindlichen Stellungnahme abgeschlossen werden kann. Wird keine Lösung gefunden, so können die beteiligten Mitgliedstaaten einer zweiten Stufe der Mediation – nach dem Vorbild des Vermittlungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – zustimmen. Bezieht sich ein Streitfall auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat beantragen, dass der Fall an die Verwaltungskommission verwiesen wird. Dies kann auch die Verwaltungskommission im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten beantragen.
Die ELA wird ferner die technischen und operativen Aufgaben mehrerer bestehender EU-Einrichtungen (Europäisches Koordinierungsbüro des EURES-Netzes, Fachausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern und Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit) zusammenführen. Ziel ist es, eine dauerhafte Struktur zu errichten, mit der rasche Reaktionen und Kontinuität sichergestellt sind. Mit ihr sollen bessere und effizientere Ergebnisse auf der Grundlage einer verstärkten Zusammenarbeit erreicht werden.
Über den Sitz der Arbeitsbehörde wird nach Annahme des Gesetzgebungsakts entschieden.
Die vorläufige Einigung wird im Rat nun vom Ausschuss der Ständigen Vertreter geprüft, der den Text billigen muss. Die förmliche Abstimmung im Rat und im Europäischen Parlament findet zu einem späteren Zeitpunkt statt.
Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission.
Zur Pressemitteilung des Rats der EU.