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Vor dem AbgÄG 2015 wurde die Ansicht vertreten, dass nach § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG 1988 die Wegzugsbesteuerung erst bei einem unbedingten Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts verwirklicht werde. Mit dem AbgÄG 2015 wurde dies jedoch erweitert.
Das AbgÄG 2015 änderte das Konzept der Wegzugsbesteuerung, sodass nicht erst mit dem „Verlust“, sondern bereits mit der „Einschränkung“ des Besteuerungsrechts der Wegzugstatbestand verwirklicht wird. Auf Wegzüge, die vor dem 1.1.2016 stattfanden, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
Erfolgte daher im Jahr 2014 ein Wegzug einer in Österreich steuerpflichtigen natürlichen Person, die Gesellschafter einer österreichischen GmbH mit Anschaffungskosten iHv 1.000 ist, nach Großbritannien (gemeiner Wert dieses Gesellschaftsanteils zum Zeitpunkt des Wegzugs bei 1.800) und wird diese Person in Großbritannien als „resident but not domiciled“ iSd Art 3 Abs 2 DBA Großbritannien eingestuft, liegt in diesem Jahr kein Fall einer Wegzugsbesteuerung vor.
Zieht dieselbe Person in die Schweiz weiter, löst dieser Ansässigkeitswechsel die Wegzugsbesteuerung aus, da im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels in die Schweiz Art 13 Abs 3 DBA Schweiz zum Tragen kommt. Nach dieser Bestimmung dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Im vorliegenden Fall wäre das die Schweiz, was zu einem Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts führt.