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(Bild: © iStock/photovibes) (Bild: © iStock/photovibes)

Elektronische Dienstleistungen stellen gängige Steuerprinzipien immer wieder auf den Prüfstand. Herman Peyerl erklärt in der Mai-Ausgabe der SWI die Besteuerung von Einkünften einer „App“ im internationalen Kontext.

In seiner Analyse kommt Peyerl zu dem Schluss, dass die Probleme weniger dem österreichischen Steuerrecht geschuldet und viel mehr auf das Prinzip der „festen Geschäftseinrichtung“ der OECD-MA zurückzuführen sind.

Im Beispielfall betreibt eine ausländische Konzernmuttergesellschaft eine „App“. Das ist eine Anwendungssoftware, dh ein Programmcode, die den „User“ in den unterschiedlichsten Bereichen unterstützt. Häufig werden damit elektronische Dienst­leistungen erbracht.

Meist werden „Apps“ mit einem mobilen Endgerät („Smartphone“) genutzt. Im Beispielfall ist die ausländische Konzernmuttergesellschaft aus Sicht des österreichischen Steuer­rechts zivil­rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin dieser „App“. Sie erbringt damit elektronische Dienst­leistungen an österreichische „User“.

Diese bezahlen die Dienst­leistungen (meist mit Kreditk­arte) direkt an die ausländische Konzernmutter­gesellschaft. Die Mutter­gesellschaft hat im Inland keine Niederlassung, sondern nur eine Tochter­gesellschaft, die für Marketingaktivitäten zuständig ist. Dafür entrichtet die Mutter­gesellschaft eine Konzernumlage. Fraglich ist, ob die mithilfe der „App“ von österreichischen „Usern“ lukrierten Einkünfte der inländischen Besteuerung unterliegen.

Das österreichische Steuer­recht beinhaltet in § 98 EStG mehrere Tatbestände, deren Anwendung auf Einkünfte, die von einer ausländischen Gesellschaft mit einer „App“ im Inland erzielt werden, zumindest denkmöglich ist. Das OECD-MA geht hingegen nach wie vor von einem engen Betriebsstättenbegriff aus, der eine Besteuerung des nicht ansässigen „App“-Betreibers verhindert.

Es ist eine rechtspolitische Frage, ob man es für „richtig“ hält, dass ein ausländischer „App“-Betreiber de lege ferenda – wie im Umsatz­steuerrecht – schon deshalb der inländischen Ertrag­steuerpflicht unterliegt, weil er an inländische Personen Leistungen erbringt und dadurch Einkünfte erzielt.

Für das Quellenstaats­prinzip spricht in diesem Zusammenhang, dass Gesellschaften, die elektronische Dienst­leistungen erbringen, ihre Ansässigkeit meist ohne Nachteile für die Leistungserbringung willkürlich wählen können.

Die OECD hat im Zuge des BEPS-Projekts deshalb ua auch Änderungen beim Betriebsstättenkonzept angeregt bzw die Einführung von Quellen­steuern auf digitale Transaktionen vorgeschlagen.

Nach detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Punkten kommt Hermann Peyerl zu dem Schluss, dass die digitale Wirtschaft das Steuerrecht nach wie vor vor große Herausforderungen stellt.

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