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Der Betreiber eines Hotels nahm in den Jahren 2004 und 2005 einen Umbau des Hotelgebäudes vor, wobei er von den Baukosten zur Gänze den Vorsteuerabzug geltend machte, obwohl sich im Hotel auch seine privaten Wohnräume befinden.
Das Finanzamt ging davon aus, dass ein Anteil von zirka 35 % der Baukosten auf privat genutzte Räumlichkeiten entfällt, weshalb die geltend gemachten Vorsteuerbeträge dementsprechend zu kürzen seien. Das BFG gab der Beschwerde des Hotelbetreibers Folge und nahm an, dass das als Fremdenpension genutzte Gebäude untergeordnet (zu weniger als 20 % der Gesamtnutzfläche) für private Wohnzwecke genutzt wird.
Aufgrund der Revision des Finanzamtes hob der VwGH die Entscheidung des BFG auf. Der VwGH führte hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH aus, der Vorsteuerabzug ist – gestützt auf die MwStSyst-RL – für Zeiträume vor dem Jahr 2011 auch für einen untergeordnet privat genutzten Gebäudeteil möglich, weshalb dem BFG in diesem Punkt nicht entgegenzutreten ist. Der VwGH wies aber darauf hin, dass die private Nutzung von Wohnräumen, für welche – wie im hier gegebenen Fall – der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist, auf Basis des Unionsrechts zu einem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang führt.
Die laufende private Nutzung jener Räume im Hotelgebäude, die dem Hotelbetreiber als Privatwohnung dienen, hat daher laufende Umsatzsteuerpflicht ausgelöst (steuerpflichtiger Eigenverbrauch). Das BFG hat insoweit die Rechtslage verkannt, als es die laufende Nutzung nicht als steuerpflichtigen Vorgang erfasst hat. Das Recht auf Vorsteuerabzug bei der Anschaffung (bzw hier: beim Umbau) eines Investitionsgutes führt zu einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die laufende private Verwendung des Unternehmensgegenstands (VwGH 27. 9. 2017, Ra 2015/15/0045).