Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“.
SVÄG 2016 – Kundmachung im BGBl
Mit 18. 1. 2017 wurde nun das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 (SVÄG 2016) in BGBl I 2017/29 kundgemacht. Mit der darin vorgesehenen Halbierung der PV-Beiträge bei Pensionsaufschub wurde ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, die Menschen dazu zu bewegen, länger im Berufsleben zu bleiben (siehe dazu ausführlich Artner, Der „Pensionsbonus“ – Anreiz für längeres Arbeiten? PV-Info 1/2017, Seite 15 ff).
Rückzahlung veruntreuter Gelder
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG zählen auch Einnahmen aus Diebstahl, Veruntreuung und Betrug (vgl VwGH 30. 1. 2001, 95/14/0043). Demnach unterliegen die von einem Arbeitnehmer aus der Firmenkasse bar entwendeten oder vom Firmenkonto auf das Privatkonto widerrechtlich überwiesenen und anschließend vom Arbeitnehmer behobenen Beträge dem Grunde nach der Einkommensbesteuerung, welche im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat.
Einnahmen gelten gemäß § 19 Abs 1 EStG in jenem Kalenderjahr als bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen bzw bezogen ist eine Einnahme, sobald der Empfänger über sie tatsächlich und rechtlich bzw rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, das heißt, die Einnahme zu einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen geführt hat und dieser darüber frei verfügen kann. Im Umkehrschluss gilt für Ausgaben das in § 19 Abs 2 EStG normierte Abflussprinzip, wonach Ausgaben für das Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden. In diesem Sinn bedeutet „leisten“, dass ein Abfluss vorliegen muss, welcher eine Vermögensverminderung beim Steuerpflichtigen herbeiführt (vgl VwGH 17. 9. 1996, 92/14/0100). Die Rückzahlung veruntreuter Gelder kann daher erst im Jahr ihrer tatsächlichen Zahlung als Werbungskosten berücksichtigt werden ( BFG 14. 12. 2016, RV/4100258/2015).
Keine Schwerarbeitszeiten während der Freistellung für die Tätigkeit im Zentralbetriebsrat
Der Anspruch auf Schwerarbeitspension setzt gemäß § 607 Abs 14 ASVG und § 4 Abs 3 APG voraus, dass der Versicherte innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Beitragsmonate „auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden“, erworben hat. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der OGH für die Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt. Im vorliegenden Fall übte die klagende Arbeitnehmerin während des betreffenden Zeitraums ihre eigentliche Tätigkeit als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester nicht aus, sondern war als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende tätig. Bei dieser Tätigkeit liegen aber die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwerarbeit nicht vor. Diesem Ergebnis steht auch das Benachteiligungsverbot nach § 115 Abs 3 ArbVG nicht entgegen, mit dem dem Arbeitgeber untersagt wird, jene Arbeitnehmer, die ein Betriebsratsmandat haben, hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen zu benachteiligen. Nach der Rechtsprechung darf das Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber nicht schlechter gestellt werden, als es gestellt wäre, wenn es Dienst gemacht hätte. Das Betriebsratsmitglied darf aber aus dem Mandat auch keinen Vorteil ziehen. Der Arbeitnehmerin geht es um den Erwerb von Schwerarbeitszeiten durch fiktive Ausübung von Schwerarbeit. Sie wird nicht benachteiligt, wenn der nach dem Gesetz ausschlaggebende Umstand, dass sie die belastende Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt hat, zur Nichtanrechnung von Schwerarbeitszeiten führt. Im Gegenteil: Sie würde – wenn sie die belastende Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben musste, aber trotzdem die Zeiten der Freistellung als Schwerarbeitszeiten qualifiziert würden – einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil aus der Betriebsratsmitgliedschaft ziehen ( OGH 20. 12. 2016, 10 ObS 117/16b).
Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“.
SVÄG 2016 – Kundmachung im BGBl
Mit 18. 1. 2017 wurde nun das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 (SVÄG 2016) in BGBl I 2017/29 kundgemacht. Mit der darin vorgesehenen Halbierung der PV-Beiträge bei Pensionsaufschub wurde ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, die Menschen dazu zu bewegen, länger im Berufsleben zu bleiben (siehe dazu ausführlich Artner, Der „Pensionsbonus“ – Anreiz für längeres Arbeiten? PV-Info 1/2017, Seite 15 ff).
Rückzahlung veruntreuter Gelder
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG zählen auch Einnahmen aus Diebstahl, Veruntreuung und Betrug (vgl VwGH 30. 1. 2001, 95/14/0043). Demnach unterliegen die von einem Arbeitnehmer aus der Firmenkasse bar entwendeten oder vom Firmenkonto auf das Privatkonto widerrechtlich überwiesenen und anschließend vom Arbeitnehmer behobenen Beträge dem Grunde nach der Einkommensbesteuerung, welche im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat.
Einnahmen gelten gemäß § 19 Abs 1 EStG in jenem Kalenderjahr als bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen bzw bezogen ist eine Einnahme, sobald der Empfänger über sie tatsächlich und rechtlich bzw rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, das heißt, die Einnahme zu einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen geführt hat und dieser darüber frei verfügen kann. Im Umkehrschluss gilt für Ausgaben das in § 19 Abs 2 EStG normierte Abflussprinzip, wonach Ausgaben für das Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden. In diesem Sinn bedeutet „leisten“, dass ein Abfluss vorliegen muss, welcher eine Vermögensverminderung beim Steuerpflichtigen herbeiführt (vgl VwGH 17. 9. 1996, 92/14/0100). Die Rückzahlung veruntreuter Gelder kann daher erst im Jahr ihrer tatsächlichen Zahlung als Werbungskosten berücksichtigt werden ( BFG 14. 12. 2016, RV/4100258/2015).
Keine Schwerarbeitszeiten während der Freistellung für die Tätigkeit im Zentralbetriebsrat
Der Anspruch auf Schwerarbeitspension setzt gemäß § 607 Abs 14 ASVG und § 4 Abs 3 APG voraus, dass der Versicherte innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Beitragsmonate „auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden“, erworben hat. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der OGH für die Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt. Im vorliegenden Fall übte die klagende Arbeitnehmerin während des betreffenden Zeitraums ihre eigentliche Tätigkeit als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester nicht aus, sondern war als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende tätig. Bei dieser Tätigkeit liegen aber die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwerarbeit nicht vor. Diesem Ergebnis steht auch das Benachteiligungsverbot nach § 115 Abs 3 ArbVG nicht entgegen, mit dem dem Arbeitgeber untersagt wird, jene Arbeitnehmer, die ein Betriebsratsmandat haben, hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen zu benachteiligen. Nach der Rechtsprechung darf das Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber nicht schlechter gestellt werden, als es gestellt wäre, wenn es Dienst gemacht hätte. Das Betriebsratsmitglied darf aber aus dem Mandat auch keinen Vorteil ziehen. Der Arbeitnehmerin geht es um den Erwerb von Schwerarbeitszeiten durch fiktive Ausübung von Schwerarbeit. Sie wird nicht benachteiligt, wenn der nach dem Gesetz ausschlaggebende Umstand, dass sie die belastende Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt hat, zur Nichtanrechnung von Schwerarbeitszeiten führt. Im Gegenteil: Sie würde – wenn sie die belastende Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben musste, aber trotzdem die Zeiten der Freistellung als Schwerarbeitszeiten qualifiziert würden – einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil aus der Betriebsratsmitgliedschaft ziehen ( OGH 20. 12. 2016, 10 ObS 117/16b).