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nunmehr ist er also vorbei, der 25. 5. 2018, und damit das Inkrafttreten der Datenschutz-GrundÂverordnung (DSGVO). Das Nahen des 25. 5. 2018 konnte einem ob der zahlreichen E-Mail-Aufforderungen, weiterhin Newsletter zugesendet erhalten zu wollen, kaum entgehen. Steuerberater, die die PersonalverÂrechnung von Mandanten durchfĂĽhren, sind noch immer damit beschäftigt, zu argumentieren, warum sie datenschutzÂrechtlich nicht „Auftragsverarbeiter“ (Art 4 Z 8 DSGVO), sondern „Verantwortlicher“ (Art 4 Z 7 DSGVO) im Sinne der DSGVO hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrags zur Erstellung der PersonalverÂrechnung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind. Anna Mertinz hat fĂĽr uns die letzte Ă„nderung des DatenschutzÂgesetzes, die von den Medien als groĂźe Erleichterung fĂĽr die Unternehmen angepriesen wurde, zusammengefasst. Fazit: Man darf den Datenschutz auch weiterhin nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Noch immer ist es schwierig, Leitlinien fĂĽr die (Nicht-)Anerkennung von „Werkverträgen“ auszumachen. Michael Seebacher und Christa Kocher zeigen anhand von Judikaturbeispielen, dass nicht in allen Fällen die Weisungsbindung fĂĽr die Qualifikation eines DienstÂverhältnisses ausschlagÂgebend ist, sondern oftmals eine starke organisatorische Eingliederung.
Thomas Rauch beleuchtet verschiedene Aspekte des Themas „Arbeitspause“: Zum einen zeigt er, dass nicht jede Arbeitsunterbrechung eine Pause mit ErholungsÂwert im Sinne des ArbeitsÂrechts ist. Zum anderen dĂĽrfte Ersatzruhe auch fĂĽr passive Reisezeiten als Beifahrer während der Wochenendruhe gebĂĽhren.
Ich wĂĽnsche Ihnen, dass sich nach DSGVO und SonderÂzahlungen eine ruhigere Zeit fĂĽr Sie einstellt!
Ihre Monika Kunesch