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Die Vermutung des § 26 Abs 2 ZustG, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers sind daher von Amts wegen zu prüfen. Die Beweislast trifft dabei die Behörde. Gelingt die Widerlegung der Behauptung des Empfängers nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl VwGH 15. 5. 2015, 2013/08/0032).
Dies gilt in Fällen mangelnden Zustellnachweises auch dann, wenn Behauptungen des Steuerpflichtigen über das angebliche Zustelldatum unglaubwürdig erscheinen.