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Für Körperschaften öffentlichen Rechts relevante Aussagen aus der Aktualisierung der Information zum Kommunal­steuergesetz

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Körperschaften öffentlichen Rechts sind auch in der Kommunal­steuer besonders geregelt. Die Körperschaft öffentlichen Rechts ist gemäß § 3 Abs 3 KommStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (im Sinne des § 2 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig, das heißt Unternehmer im Sinne des KommStG. Nach mehr als sieben Jahren hat die Finanz­verwaltung die Information zum KommStG gewartet. Die am 29. 1. 2018 vom BMF veröffentlichte KommStG-Information (BMF-010222/0114-IV/7/2017, Stand: Jänner 2018) ersetzt die bisher geltende. Im Folgenden sollen die für Körperschaften öffentlichen Rechts relevanten Aussagen der KommStG-Information zusammengefasst werden. Ein Gastbeitrag von Mag. Daniela Sperz, LL.M.

Der ganze Artikel (PV-Info 5/2018, 6) als PDF und bei Lindeonline.

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