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Die Frage, ob und in welchem Umfang in einem Leibrentenvertrag Elemente einer gemischten Schenkung vorhanden sind, ist somit für ab dem 1. 8. 2008 abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht mehr von Bedeutung (vgl BFG 24. 8. 2017, RV/2100979/2015). Der gemeine Wert der Leibrente ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln (§ 16 BewG).
Wird ein Unternehmen im Ganzen überlassen, ist die nach dem BewG ermittelte Summe der Teilwerte der beweglichen Wirtschaftsgüter abzüglich der nach denselben Grundsätzen ermittelten betrieblichen Passiva dem nach § 16 BewG kapitalisierten Wert der Leibrente gegenüberzustellen. Die mit unbeweglichem Betriebsvermögen in Zusammenhang stehenden Lasten sind nicht auszuscheiden. Gleiches gilt bei der Übergabe eines Komplementäranteils (BFG 8. 3. 2018, RV/5101028/2016).