Für Körperschaften öffentlichen Rechts relevante Aussagen aus der Aktualisierung der Information zum Kommunalsteuergesetz
Körperschaften öffentlichen Rechts sind auch in der Kommunalsteuer besonders geregelt. Die Körperschaft öffentlichen Rechts ist gemäß § 3 Abs 3 KommStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig, das heißt Unternehmer im Sinne des KommStG. Nach mehr als sieben Jahren hat die Finanzverwaltung die Information zum KommStG gewartet. Die am 29. 1. 2018 vom BMF veröffentlichte KommStG-Information ersetzt die bisher geltende. Im Folgenden sollen die für Körperschaften öffentlichen Rechts relevanten Aussagen der KommStG-Information zusammengefasst werden. Ein Gastbeitrag von Mag. Daniela Sperz, LL.M.
Neue BMF-Information zum Kommunalsteuergesetz
Mit der Information vom 29. 1. 2018, aktualisiert das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht zum KommStG basierend auf der Rechtsprechung sowie den Gesetzesmaterialien. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet. Diese Information ersetzt die bisher ergangenen Informationen.
Aktualisierung der Information zum Kommunalsteuergesetz
Nach mehr als sieben Jahren hat die Finanzverwaltung die Information zum KommStG gewartet. Die am 29. 1. 2018 vom BMF veröffentlichte KommStG-Information ersetzt die bisher geltende. Es wurden gesetzliche Änderungen und Rechtsprechung eingearbeitet, die im Folgenden mit Schwerpunkt auf unmittelbar personalverrechnungsrelevante Aussagen zusammengefasst werden.