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Nach den Regelungen des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (im Folgenden: Kollektivvertrag) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Urlaubszuschuss für das gesamte Kalenderjahr auszubezahlen, wenn vor der Fälligkeit des Urlaubszuschusses eine einvernehmliche Auflösung vereinbart wird, die zu einem Ausscheiden des Arbeitnehmers nach der Fälligkeit des Urlaubszuschusses führt (OGH 30. 1. 2018, 9 ObA 141/17a). Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
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