Betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer – Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
Eine außergewöhnliche Abnutzung ist gegeben, wenn infolge besonderer Umstände ein außergewöhnlicher Wertverzehr eingetreten ist und zwar entweder durch eine technische oder eine wirtschaftliche Abnutzung. Die außergewöhnliche Abnutzung muss von Dauer sein und kann nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem der Wertverlust eingetreten ist.
Voraussetzungen eines Mantelkaufs – Maßgeblichkeit der Strukturänderungen
Mantelkauf ist der Erwerb der Anteile an einer nicht wirtschaftlich tätigen oder vermögenslosen Gesellschaft, sodass bildlich gesprochen nur ein funktionsloser „Gesellschaftsmantel“ vorliegt. Der Begriff Mantelkauf ist eine Sammelbezeichnung, dessen Anwendungsbereich über den „klassischen“ Mantelkauf iSd Erwerbs sämtlicher Gesellschaftsanteile einer abwicklungsreifen Gesellschaft hinausgeht.
Kein Kostenersatz im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem BFG
§ 313 BAO normiert unmissverständlich, dass im Beschwerdeverfahren vor dem BFG erwachsende Kosten von den Parteien selbst zu bestreiten sind. Das Gesetz schließt damit einen Kostenersatz der „obsiegenden“ Partei auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem BFG aus.
Verfahrens(an)leitung durch das BFG
Immer wieder wird von Abgabenbehörden übersehen, bei der Einbringung von Beschwerden gegen den Wiederaufnahmebescheid und den neuen Sachbescheid über den verfahrensrechtlichen Bescheid abzusprechen. Dies führt zu einem doppelten „Unzuständigkeitsdilemma“ des BFG, für das der im Erkenntnis des VwGH vom 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010, angeführte Säumnisschutz wohl nicht ausreicht. Ein Beitrag von Johann Fischerlehner.
Zu Gast im Bundesfinanzgericht
Auch in diesem Schuljahr besuchte die dritte Klasse „Steuerassistenz der Berufsschule Gmunden“ im Rahmen einer Exkursion am 17. 4. 2018 die Linzer Außenstelle des Bundesfinanzgerichts.
Unbilligkeit einer Verfahrenswiederaufnahme bei einer den Gemeinnützigkeitsstatus beanspruchenden GmbH
Im vorliegenden Fall kam das BFG zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründen, nämlich dass die Rechtsgrundlage der Körperschaft eine Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck nicht ausdrücklich vorsah und die Rechtsgrundlage die Betätigung für den gemeinnützigen Zweck nicht genau umschrieb, unbillig sei. Dies, weil die Abgabenbehörde die Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen drei Außenprüfungen ausdrücklich anerkannt hatte. Dabei war ihr der Inhalt des Gesellschaftsvertrags zumindest in der unmittelbar vorangegangenen Außenprüfung bekannt und wurde dieser „für in Ordnung befunden“. Ein Beitrag von Dr. Michael Rauscher.
Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts zu Körperschaften – zweites Halbjahr 2017 (II)
In Fortsetzung des Beitrags in der letzten Ausgabe des BFGjournals werden in diesem Artikel von Melanie Raab und Bernhard Renner – thematisch gegliedert – weitere wichtige im zweiten Halbjahr 2017 ergangene Entscheidungen des BFG zu Körperschaften, insb zu abgabenrechtlichen Begünstigungen und Umgründungen, samt weiterführender Praxishinweise dargestellt.
Abspaltung nicht begünstigten Vermögens ohne Rückwirkung
Die Übertragung einer Liegenschaft, die im Wege einer reinen Vermögensverwaltung (Gebäudevermietung) bewirtschaftet wird, stellt keine Übertragung eines (Teil-)Betriebs dar. Es liegt somit kein qualifiziertes Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG vor. Ein Beitrag von Dr. Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner.
Zeitliche Anwendung der Hälftesteuerbegünstigung
Das BFG befasste sich mit der Frage, ob die Halbsatzbegünstigung für Wasserkraftanlagen gem § 9 Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) weiterhin in Geltung steht oder bereits ausgelaufen ist – wie dies auch die in §§ 1 bis 6 EnFG normierten Begünstigungen sind. Im Ergebnis verneint das BFG im Einklang mit der Judikatur des VwGH eine zeitliche Befristung des § 9 EnFG. Ein Beitrag von Jan Knesl.
Verteidigungskosten bei betrieblich veranlassten Straftaten abzugsfähig
Geldstrafen sind gem § 12 Abs 1 Z 4 KStG (bzw § 20 Abs 1 Z 5 EStG) nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Mit dem Strafverfahren zusammenhängende Verteidigungskosten sind nicht in dieser Bestimmung genannt. Steht die Straftat im Kausalzusammenhang mit dem Betrieb, sind Verteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein Beitrag von Dr. Ernst Marschner.
Anforderungen an die Begründung einer behördlichen Erledigung
(B. R.) – Eine Bescheidbegründung muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.
Abgrenzung: Großes oder kleines Vereinsfest?
Steht aufgrund der Größe (Umsatz, Besucherzahl, Einsatz einer überregional bekannten Musikgruppe, hoher Planungs- und Organisationsaufwand, zeitraumbezogene Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen) eines Vereinsfestes die Mittelbeschaffung für die Vereinszwecke gegenüber dem geselligen Vereinsleben eindeutig im Vordergrund, liegt ein nicht befreiter bzw begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs 3 BAO (sogenanntes großes Vereinsfest) vor.