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Auslegung der Übergangsvorschrift des § 26c Z 18 KStG – Mit dem AbgÄG 2010 wurde mit 1. 7. 2010 für Gruppenmitglieder die Möglichkeit beseitigt, Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft zu sein. Bestanden derartige Beteiligungsgemeinschaften auf Ebene von Gruppenmitgliedern aber bereits zum 30. 6. 2010, können diese gem § 26c Z 18 KStG unter konkret genannten Voraussetzungen bis zum 31. 12. 2020 bestehen bleiben: Eine derartige Beteiligungsgemeinschaft darf keine neuen Körperschaften in die Unternehmensgruppe aufnehmen, es dürfen keine neuen Mitbeteiligten in die Beteiligungsgemeinschaft aufgenommen werden und das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft an den Beteiligungskörperschaften muss unverändert bleiben. Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führt zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Ein Beitrag von Gerald Ehgartner.
Verfahrensgegenständlich wurden die Beteiligungsverhältnisse zwischen Mitbeteiligten an einer derartigen Beteiligungsgemeinschaft verschoben. Das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft (als Ganze) an der Beteiligungskörperschaft blieb unverändert. Zu beurteilen war, ob die vorgenommenen Verschiebungen ein vorzeitiges Ende der Beteiligungsgemeinschaft auslösten.
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