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BFGjournal Einkommensteuer

Nachweis des „funktionierenden Mietenmarkts“ durch den Steuer­pflichtigen

Ein „funktionierender Mietenmarkt“ kann nur dann unterstellt werden, wenn der Steuer­pflichtige nachweist, dass auch ein „wirtschaftlich agierender Immobilieninvestor“, der (nur) am Mietertrag interessiert ist, Objekte vergleichbarer Gediegenheit, Lage (im geografischen Einzugsgebiet) und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) erwerben bzw errichten würde, um diese am Markt gewinnbringend zu vermieten. Nachstehend wird der Frage nachgegangen, welche Dogmatik hinter der richter­rechtlich geschaffenen „Beweisregel“ stehen könnte und welche Auswirkungen diese für den Rechtsanwender hat. Ein Beitrag von Mag. Martin Pröll.

Entscheidung: VwGH 22. 3. 2018, Ra 2017/15/0047; 15. 9. 2016, 2013/15/0256; BFG 4. 5. 2017, RV/6100603/2016

Normen: §§ 15 Abs 3, 19, 93 und 95 EStG 1988

Der ganze Artikel (BFGjournal 2018, 190) als PDF und bei Lindeonline.

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