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BFGjournal Finanzstrafrecht

Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund nur, wenn die Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen ist

Wird trotz einer nicht gänzlich die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Krankheit diese nicht telefonisch bekannt gegeben und um eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung erbeten, liegt hinsichtlich der Versäumnis der mündlichen Verhandlung ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Ein Beitrag von Kerstin Schantl.

Entscheidung: BFG 17. 11. 2017, RV/7300052/2017, Revision nicht zugelassen

Der ganze Artikel (BFGjournal 2018, 222) als PDF und bei Lindeonline.

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