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BFG: Aktuelle Entscheidungen zur BAO

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Ermittlungspflicht der Behörde, Schätzung

Die Nichtvorlage von Beilagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) zu den Abgabenerklärungen, deren Vorlage vom Finanzamt nur empfohlen wurde, befreit die belangte Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Wenn die belangte Behörde stattdessen die Bemessungsgrundlagen schätzt, aber selbst das Schätzungsergebnis nicht begründen bzw plausibel darstellen kann, wäre es für das BFG zu aufwendig, das richtige Bescheidergebnis zu ermitteln. Es ist nicht zweckmäßig, wenn es wegen des Unterbleibens des Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Die Durchführung des gesamten Ermittlungsverfahrens widerspricht auch der Rolle des BFG als Kontrollinstanz.

Entscheidung: BFG 10. 5. 2019, RV/7105424/2018, Revision nicht zugelassen.

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Verspäteter Vorlageantrag nach mehreren Fristverlängerungsanträgen

Nach Erhebung der Beschwerde führt die belangte Behörde das Beschwerde-Vorverfahren, bis sie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (BFG) vorlegt. Dem Wortlaut nach ist § 244 BAO auf „nur das Verfahren betreffende Verfügungen“ (verfahrensleitende Verfügungen) der belangten Behörde im Beschwerde-Vorverfahren nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (BVE) nicht anzuwenden, weil danach kein „die Angelegenheit abschließende[r] Bescheid“ der belangten Behörde mehr ergehen kann. Es erscheint aber naheliegend, § 244 BAO insoweit analog auf das Verfahren nach der Erlassung der BVE anzuwenden, als in diesem Stadium ergehende, nicht gesondert anfechtbare verfahrensleitende Verfügungen der belangten Behörde (zB Abweisung eines Antrages zur Verlängerung der Frist zur Stellung des Vorlageantrages) vom BFG bei seiner Entscheidung überprüft werden können.

Entscheidung: BFG 9. 4. 2019, RV/7100737/2019, Revision nicht zugelassen.

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