Erfassung von Rückzahlungen der Pflichtbeiträge im Veranlagungsverfahren
Bei Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, die gemäß § 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, ist ein Siebentel der Bezüge mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs 1 EStG zu versteuern. Diese eindeutige Regelung des § 41 Abs 4 letzter Satz EStG erlaubt keine Ausnahmen für einzelne Berufsgruppen.