EuGH: Urlaubsentschädigung auch bei unberechtigtem Austritt
Im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens hat der OGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Bestimmung im nationalen Recht gegen Unionsrecht verstößt, wenn diese anordnet, dass eine Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt durch den Arbeitnehmer nicht zusteht. Das Urteil des EuGH (25.11.2021, C-233/20): Ja, diese Bestimmung steht gegen Gemeinschaftsrecht.
Gebührt bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt eine Urlaubsersatzleistung?
Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Urlaubsersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt
Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden. Zum einen gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt eine Urlaubsersatzleistung und zum anderen gebührt im Gegensatz dazu aber bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt für das laufende Urlaubsjahr keine Urlaubsersatzleistung.