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Mit Wirkung für Betriebsprüfungen in Deutschland, die ab Jänner 2025 beginnen, wurden einige Verschärfungen zur Vorlage von Verrechnungspreisdokumentation eingeführt. Der Hintergrund für die Verschärfungen liegt insbesondere in der Beschleunigung von Außenprüfungen und der Erhöhung der Transparenz von konzerninternen Geschäftsbeziehungen internationaler Unternehmen.
Worin bestehen die Verschärfungen?
Verkürzung der Frist zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentationen
Bei entsprechenden Anforderungen müssen Unternehmen Verrechnungspreisdokumente binnen 30 Tagen vorlegen – bisher waren es 60 Tage. Diese Frist gilt unmittelbar, sobald die Prüfungsanordnung nach dem 31.12.2024 erfolgt und betrifft auch zurückliegende Wirtschaftsjahre, die nunmehr einer Prüfung unterzogen werden (also in der Regel die Jahre 2020 bis 2023).
Automatische Vorlage
Die Finanzbehörde darf jederzeit und ohne Anlass die Dokumentation anfordern, auch außerhalb von Prüfungen. Bei einer Außenprüfung muss die Verrechnungspreisdokumentation dem Betriebsprüfer künftig unaufgefordert vorgelegt werden.
Transaktionsmatrix
Es ist verpflichtend eine Transaktionsmatrix einzufügen, die eine wesentliche Übersicht über alle grenzüberschreitenden Konzerntransaktionen gibt. Elemente dieser Matrix sind Transaktionstyp, Parteien, Betrag, Vertragsgrundlage, angewendete Verrechnungspreismethode, betroffene Länder und etwaige Sondersteuerregime.
Umfang der Dokumente
Die einzureichenden Dokumente sind:
TPA Tipp
Für Geschäftsfälle von deutschen Konzerngesellschaften sollte die bisher erstellte Dokumentation jedenfalls systematisch aktualisiert werden, insbesondere auch für noch nicht geprüfte Vorjahre. Insbesondere sollten die verkürzten Fristen beachtet werden – bei Ankündigung einer Betriebsprüfung sollten die Dokumente idealerweise bereits griffbereit sein. Misslingt die Vorlage, droht ein Ordnungsgeld von mindestens EUR 5.000 bis zu 10% der zusätzlich festgestellten Gewinne.
Autorin
Wien, Graz
Iris Burgstaller
Steuerberaterin Partnerin bei TPA Österreich
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