KÜNSTLER | Welche Vergütungsteile unterliegen der Abzugssteuer?
Einkünfte von ausländischen Künstlern und Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen im Inland unterliegen in Österreich entweder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb der beschränkten Steuerpflicht, wobei die Steuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG im Wege eines besonderen Steuerabzugs erhoben wird, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Die abkommensrechtliche Verteilungsnorm für Künstler und Sportler (Art. 17 OECD-Musterabkommen) setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeit „im Inland ausgeübt“ wird. Art. 17 OECD-MA kennt keinen Verwertungstatbestand. Das BFG hatte kürzlich die Frage zu beurteilen, welcher Teil eines in Form einer Pauschale vereinbarten Künstlerhonorars auf Grundlage des DBA mit Deutschland dem besonderen Steuerabzug unterliegt. Konkret ging es um die Frage, ob auch von jenem Honoraranteil, der auf Leistungen (Trainings, Proben) entfällt, die in Vorbereitung eines Inlandsauftritts im Ausland erfolgen, österreichische Abzugssteuer einbehalten werden muss.
Förderungen für Künstler in Notlage werden weiter aufgestockt
Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für Künstlerinnen und Künstler abzufedern, wurden im vergangenen Jahr mehrere Fördertöpfe eingerichtet, so etwa der bei der SVS eingerichtete Überbrückungsfonds oder der COVID-19-Fonds beim Künstler-Sozialversicherungsfonds. Beide Fördertöpfe sollen nun ein weiteres Mal aufgestockt werden.