Haftung der Fluglinie für verschütteten Kaffee
In seiner Entscheidung vom 19.12.2019 (C-532/18) entschied der EuGH, dass eine Fluglinie, hier die ehemalige Niki, für Verbrühungen durch während des Fluges verschütteten Kaffee haftet. Es ist nicht notwendig, dass sich ein „ein luftfahrtspezifisches Risiko“ verwirklicht.