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Haftung der Fluglinie für verschütteten Kaffee

(Bild: © iStock/Pietro_Ballardini) (Bild: © iStock/Pietro_Ballardini)

In seiner Entscheidung vom 19.12.2019 (C-532/18) entschied der EuGH, dass eine Fluglinie, hier die ehemalige Niki, für Verbrühungen durch während des Fluges verschütteten Kaffee haftet. Es ist nicht notwendig, dass sich ein „ein luftfahrtspezifisches Risiko“ verwirklicht.

Auf einem Flug von Palma de Mallorca nach Wien kippte der dem Vater eines Mädchens servierte heiße Kaffee um und verursachte bei dem Mädchen Verbrühungen zweiten Grades.

Die Fluglinie lehnte eine Haftung ab, da es sich nicht um einen Unfall im Sinne von Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal handeln würde, nach dem ein „Unfall“ durch die Verwirklichung eines luftfahrtspezifischen Risikos definiert wäre.

Dies sei aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da nicht festgestellt werden konnte, ob der Kaffeebecher aufgrund eines Defekts des Klapptisches oder aufgrund von Vibrationen des Flugzeugs umgekippt ist.

Nach Ansicht des EuGH schließen es jedoch sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Unfall“ (ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigte, schädigendes Ereignis) als auch die Ziele des Übereinkommens von Montreal aus, dass die Haftung einer Fluglinie von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder dass es einen Zusammenhang zwischen dem „Unfall“ und dem Betrieb oder der Bewegung des Luftfahrzeugs gibt.

Eine Fluglinie könnte ihre Haftung nur ausschließen oder beschränken und sich so von einer Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass der Fluggast den Schaden selbst durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat.

Im Ergebnis haftet daher die Fluglinie für die Verbrühungen. Zu klären ist von den österreichischen Gerichten jedoch noch die Höhe des zustehenden Schadenersatzes; verlangt werden EUR 8.500.

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