EuGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abbruchverträgen bzw Verträgen über Kauf zur Demontage
Wenn sich ein Abbruchunternehmen verpflichtet Abbrucharbeiten durchzuführen und der Abbruchabfall Metallschrott enthält, darf diesen Unternehmen den Metallschrott weiterverkaufen. Die Lieferung des Metallschrotts unterliegt nur dann der Mehrwertsteuer, wenn sie von einem Steuerpflichtigen als solchem erbracht wird.