Strafverfahren weisen immer häufiger einen internationalen Bezug auf. Gleichzeitig machen Ermittlungsbehörden immer öfter von der Möglichkeit Gebrauch, ausländische Staaten im Wege der Rechtshilfe um Unterstützung bei ihrer Arbeit zu bitten. Nationale strafprozessuale Grundsätze im Generellen sowie die Beschuldigtenrechte und die Rechte sonstiger Dritter im Speziellen werden dabei auf eine besondere Probe gestellt. Die angestrebte Effektivität und die verfahrenstechnische Einfachheit stehen häufig in einem Gegensatz zur Wahrung der angesprochenen Rechte.
In einem Beitrag in der Maiausgabe der ZWF beschäftigen sich Dr. Klara Kiehl, Matthias Cernusca und Michael Lindtner mit einem Thema, das im Besonderen von diesem Spannungsverhältnis geprägt ist: dem Verfahren der Akteneinsicht in einen Rechtshilfeakt. Dabei fokussiert sich der Beitrag auf die kleine Rechtshilfe (somit nicht auf die Auslieferung) und die Rolle Österreichs als ersuchten Staat.
Es sprechen gute Gründe dafür, dass ein Antrag auf Akteneinsicht in den Rechtshilfeakt nicht selbständig von der ersuchten österreichischen Behörde genehmigt werden darf, sondern der Antragsteller an die Behörden im ersuchenden Staat zu verweisen ist. Denn die österreichische Behörde hat in ihrer Stellung als „Hilfsperson“ ein signifikantes Informationsdefizit gegenüber den verfahrensleitenden ausländischen Behörden und kann die materiellrechtlichen Voraussetzungen und potenziellen Ausschlussgründe für die Akteneinsicht nach den §§ 51 ff, 68 und 77 StPO oft nicht beurteilen. Ein Kompromissweg zwischen der absoluten Zuständigkeit der ersuchenden Behörden und der eigenmächtigen Behandlung durch die ersuchte österreichische Behörde kann in der verpflichtenden Konsultation der ausländischen Behörde gefunden werden. Diese Vorgehensweise wird dem Charakter des Rechtshilfeverfahrens und der damit verknüpften Stellung der ersuchenden Behörde als „Herrin“ über das Strafverfahren gerecht. In dieser Konstellation wäre von der österreichischen Behörde in Absprache mit der ersuchenden Behörde zu eruieren, ob der Antragsteller die rechtlichen Voraussetzungen für eine Akteneinsicht erfüllt.
Eine solche verpflichtende Konsultation mit den ausländischen ersuchenden Behörden entspricht dem Wesen des ARHG, das die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität durch eine möglichst reibungslose internationale Zusammenarbeit vor Augen hat und uE überdies auch die Verwertbarkeit der im Ausland erlangten Beweismittel im verfahrensführenden Staat sichern soll. Ein Blick „über die Grenze“ nach Deutschland in die Nr 22a der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten untermauert dieses Verständnis der Rechtshilfe.
Strafverfahren weisen immer häufiger einen internationalen Bezug auf. Gleichzeitig machen Ermittlungsbehörden immer öfter von der Möglichkeit Gebrauch, ausländische Staaten im Wege der Rechtshilfe um Unterstützung bei ihrer Arbeit zu bitten. Nationale strafprozessuale Grundsätze im Generellen sowie die Beschuldigtenrechte und die Rechte sonstiger Dritter im Speziellen werden dabei auf eine besondere Probe gestellt. Die angestrebte Effektivität und die verfahrenstechnische Einfachheit stehen häufig in einem Gegensatz zur Wahrung der angesprochenen Rechte.
In einem Beitrag in der Maiausgabe der ZWF beschäftigen sich Dr. Klara Kiehl, Matthias Cernusca und Michael Lindtner mit einem Thema, das im Besonderen von diesem Spannungsverhältnis geprägt ist: dem Verfahren der Akteneinsicht in einen Rechtshilfeakt. Dabei fokussiert sich der Beitrag auf die kleine Rechtshilfe (somit nicht auf die Auslieferung) und die Rolle Österreichs als ersuchten Staat.
Es sprechen gute Gründe dafür, dass ein Antrag auf Akteneinsicht in den Rechtshilfeakt nicht selbständig von der ersuchten österreichischen Behörde genehmigt werden darf, sondern der Antragsteller an die Behörden im ersuchenden Staat zu verweisen ist. Denn die österreichische Behörde hat in ihrer Stellung als „Hilfsperson“ ein signifikantes Informationsdefizit gegenüber den verfahrensleitenden ausländischen Behörden und kann die materiellrechtlichen Voraussetzungen und potenziellen Ausschlussgründe für die Akteneinsicht nach den §§ 51 ff, 68 und 77 StPO oft nicht beurteilen. Ein Kompromissweg zwischen der absoluten Zuständigkeit der ersuchenden Behörden und der eigenmächtigen Behandlung durch die ersuchte österreichische Behörde kann in der verpflichtenden Konsultation der ausländischen Behörde gefunden werden. Diese Vorgehensweise wird dem Charakter des Rechtshilfeverfahrens und der damit verknüpften Stellung der ersuchenden Behörde als „Herrin“ über das Strafverfahren gerecht. In dieser Konstellation wäre von der österreichischen Behörde in Absprache mit der ersuchenden Behörde zu eruieren, ob der Antragsteller die rechtlichen Voraussetzungen für eine Akteneinsicht erfüllt.
Eine solche verpflichtende Konsultation mit den ausländischen ersuchenden Behörden entspricht dem Wesen des ARHG, das die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität durch eine möglichst reibungslose internationale Zusammenarbeit vor Augen hat und uE überdies auch die Verwertbarkeit der im Ausland erlangten Beweismittel im verfahrensführenden Staat sichern soll. Ein Blick „über die Grenze“ nach Deutschland in die Nr 22a der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten untermauert dieses Verständnis der Rechtshilfe.