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Die Kleinunternehmerbefreiung stellt darauf ab, dass die Umsätze aus im Inland steuerbaren Lieferungen und Leistungen und dem Eigenverbrauch im Inland zusammen 30.000 Euro nicht übersteigen; auf die Steuerfreiheit oder Steuerpflicht oder gar das damit zusammenhängende Recht auf Vorsteuerabzug kommt es für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG nicht an.
Damit ist klar, dass die unechte Befreiung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG jene des § 6 Abs 1 Z 6 konsumiert, solange die Kleinunternehmerschwelle nicht überschritten oder auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet wurde. Letztlich ist Sinn und Zweck des § 6 Abs 1 Z 27 UStG insb eine Verwaltungsvereinfachung (so auch Rattinger in Melhardt/Tumpel, UStG 2 [2015] § 6 Rz 660). Echte Steuerbefreiungen von dieser Vereinfachung auszunehmen, liefe dem Regelungszweck zuwider.