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Im vorliegenden Fall war der beschwerdeführende Arbeitnehmer im Veranlagungsjahr 2014 in einem von seinem Wohnort verschiedenen Arbeitsort beschäftigt. Zusätzlich zu seiner beruflichen Tätigkeit besuchte er einen Fortbildungskurs beim WIFI.
Dieser Kurs diente unbestritten seiner Fortbildung, weshalb die Fahrtkosten zum Kursort grundSeite 3 sätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen waren. In diesem Fall hatte das BFG jedoch die Frage zu klären, für welche Strecke (vom Wohnort am Arbeitsort vorbei bis zum Kursort oder nur vom Arbeitsort bis zum Kursort) dem Arbeitnehmer das Kilometergeld im Rahmen von Fortbildungskosten zusteht.
Da der Kurs am WIFI erst in den späteren Abendstunden stattgefunden hat, ist der Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Arbeit am Nachmittag zuerst zu seiner Wohnstätte und erst einige Stunden danach vom Wohnort zum Kursort gefahren. Aufgrund des Umstands, dass diese Fahrten somit nicht mit dem Ziel unternommen wurden, die Arbeitsstätte aufzusuchen, sondern den Kursort beim WIFI, sind die vom Arbeitnehmer getätigten Fahrten von seinem Wohnort zum Kursort auch nicht teilweise mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten. Dem Arbeitnehmer steht daher nicht nur das Kilometergeld für die Mehrkilometer zwischen Arbeitsort und Kursort zu, sondern er kann die vollen Fahrtkosten für die von ihm zurückgelegte Strecke zwischen Wohnort und Kursort und wieder retour als Werbungskosten ansetzen ( BFG 17. 1. 2017, RV/5101021/2016).