Das Deregulierungsgesetz 2017, BGBl I 2017/40, ausgegeben am 12. 4. 2017, bringt eine Reihe von Änderungen in unterschiedlichen Gesetzen mit sich, die dem Ausbau des E-Governments, der Entlastung von Unternehmen, der Serviceverbesserung für Bürger und der Effizienzsteigerung der Verwaltung dienen sollen. In der Mai-Ausgabe der PV-Info gibt Dr. Andreas Gerhartl ein Überblick über die für die Personalverrechnung bedeutsamen Punkte dieses umfangreichen Gesetzespakets. Im folgenden Beitrag sollen die auch für das Steuerrecht relevanten Themen aus Gerhartls Überblick zusammengefasst werden.
Recht auf elektronischen Verkehr
- 1a E-Government-Gesetz räumt jedermann in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind, dasRecht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden ein. Der elektronische Verkehr umfasst jede Kommunikation mit der Behörde und damit auch die Einbringung und die elektronische Zustellung. Diese Regelung gilt gegenüber allen Organen, die hoheitliche Aufgaben erfüllen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung Bundessache ist (also nicht Landesbehörden), sind verpflichtet, bis spätestens 1. 1. 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr zu schaffen.
Elektronische Zustellung
Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz werden grundsätzlich verpflichtet, elektronische Zustellungen entgegenzunehmen. Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen
mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und DienstSeite 7 leistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und 6 EStG erzielen, und
ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG erzielen.
Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist jedoch unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss verfügt; bis 31. 12. 2019 weiters auch dann, wenn das Unternehmen nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals (USP) ist, und bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des ZustG.
Überdies können Unternehmen der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert allerdings am 1. 1. 2020 seine Wirksamkeit, es sei denn, es handelt sich um ein Unternehmen, das wegen Unterschreitung der Umsatzgrenze im Sinne des § 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (derzeit: 30.000 € Vorjahresumsatz) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
Änderungen im ZustG
Die Regelungen des ZustG über die elektronische Zustellung werden weitgehend harmonisiert. Dazu wird bei elektronischen Zustelldiensten auf die dritte Verständigung mittels „gelben Zettels“ verzichtet, die Abholung von nicht nachweislichen Dokumenten auch ohne Bürgerkarte ermöglicht und eine einfachere Zustellfiktion eingeführt. Bei elektronischen Kommunikationssystemen einer Behörde wird eine verpflichtende Verständigung eingeführt.
Datenverarbeitung
Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Abgabenbehörden (seit 13. 4. 2017) Daten automationsunterstützt verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig überlassen wurden oder die sonst bei Vollziehung von Abgabenvorschriften gewonnen wurden (§ 114 Abs 4 BAO). So sollen zB die UID-Nummernvergaben beschleunigt, gleichzeitig Hochrisikofälle erkannt und ungerechtfertigte UID-Nummernvergaben verhindert werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur erlaubt, wenn sie zur Verhinderung und zur Aufklärung abgabenrechtlicher Gesetzesverletzung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Einsichtsberechtigung der Abgabenbehörden wird um das Unternehmensregister ergänzt (§ 158 Abs 4 BAO).
Bestimmung des Wohnsitzfinanzamtes
Gemäß § 20 Abs 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) in der bisher geltenden Fassung war das Wohnsitzfinanzamt das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter galt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.
Ab 1. 1. 2018 gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz) angemeldet ist. Dadurch entfallen Ermittlungen der Finanzämter über den überwiegenden Aufenthalt bei mehreren Wohnsitzen. Auch über Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe hat künftig das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden ( § 13 FLAG).
Diese Bestimmungen treten mit 1. 1. 2018 in Kraft. Delegierungsbescheide (§ 3 AVOG; § 71 BAO) behalten ihre Gültigkeit.
Steuer- und Gebührenbefreiungen
Gemäß § 1 NeuFöG besteht für Neugründungen eine Reihe von Steuer- und Gebührenbefreiungen. Eine Neugründung liegt gemäß § 2 NeuFöG unter folgenden Voraussetzungen vor:
Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG dient.
Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebs vor.
Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
Die Befreiungen treten ein, wenn die in Betracht kommenden Behörden elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung haben, andernfalls ist der amtliche Vordruck (siehe dazu gleich im Folgenden) vorzulegen bzw zu erstellen. Der elektronisch signierte Ausdruck der Erklärung über das USP gilt dabei als amtlicher Vordruck. Die Möglichkeit der Nutzung der elektronischen Erklärung ist ebenfalls abhängig von der technischen Verfügbarkeit im USP.
Das Deregulierungsgesetz 2017, BGBl I 2017/40, ausgegeben am 12. 4. 2017, bringt eine Reihe von Änderungen in unterschiedlichen Gesetzen mit sich, die dem Ausbau des E-Governments, der Entlastung von Unternehmen, der Serviceverbesserung für Bürger und der Effizienzsteigerung der Verwaltung dienen sollen. In der Mai-Ausgabe der PV-Info gibt Dr. Andreas Gerhartl ein Überblick über die für die Personalverrechnung bedeutsamen Punkte dieses umfangreichen Gesetzespakets. Im folgenden Beitrag sollen die auch für das Steuerrecht relevanten Themen aus Gerhartls Überblick zusammengefasst werden.
Recht auf elektronischen Verkehr
Elektronische Zustellung
Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz werden grundsätzlich verpflichtet, elektronische Zustellungen entgegenzunehmen. Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen
mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und DienstSeite 7 leistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und 6 EStG erzielen, und
ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG erzielen.
Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist jedoch unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss verfügt; bis 31. 12. 2019 weiters auch dann, wenn das Unternehmen nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals (USP) ist, und bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des ZustG.
Überdies können Unternehmen der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert allerdings am 1. 1. 2020 seine Wirksamkeit, es sei denn, es handelt sich um ein Unternehmen, das wegen Unterschreitung der Umsatzgrenze im Sinne des § 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (derzeit: 30.000 € Vorjahresumsatz) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
Änderungen im ZustG
Die Regelungen des ZustG über die elektronische Zustellung werden weitgehend harmonisiert. Dazu wird bei elektronischen Zustelldiensten auf die dritte Verständigung mittels „gelben Zettels“ verzichtet, die Abholung von nicht nachweislichen Dokumenten auch ohne Bürgerkarte ermöglicht und eine einfachere Zustellfiktion eingeführt. Bei elektronischen Kommunikationssystemen einer Behörde wird eine verpflichtende Verständigung eingeführt.
Datenverarbeitung
Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Abgabenbehörden (seit 13. 4. 2017) Daten automationsunterstützt verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig überlassen wurden oder die sonst bei Vollziehung von Abgabenvorschriften gewonnen wurden (§ 114 Abs 4 BAO). So sollen zB die UID-Nummernvergaben beschleunigt, gleichzeitig Hochrisikofälle erkannt und ungerechtfertigte UID-Nummernvergaben verhindert werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur erlaubt, wenn sie zur Verhinderung und zur Aufklärung abgabenrechtlicher Gesetzesverletzung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Einsichtsberechtigung der Abgabenbehörden wird um das Unternehmensregister ergänzt (§ 158 Abs 4 BAO).
Bestimmung des Wohnsitzfinanzamtes
Gemäß § 20 Abs 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) in der bisher geltenden Fassung war das Wohnsitzfinanzamt das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter galt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.
Ab 1. 1. 2018 gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz) angemeldet ist. Dadurch entfallen Ermittlungen der Finanzämter über den überwiegenden Aufenthalt bei mehreren Wohnsitzen. Auch über Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe hat künftig das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden ( § 13 FLAG).
Diese Bestimmungen treten mit 1. 1. 2018 in Kraft. Delegierungsbescheide (§ 3 AVOG; § 71 BAO) behalten ihre Gültigkeit.
Steuer- und Gebührenbefreiungen
Gemäß § 1 NeuFöG besteht für Neugründungen eine Reihe von Steuer- und Gebührenbefreiungen. Eine Neugründung liegt gemäß § 2 NeuFöG unter folgenden Voraussetzungen vor:
Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG dient.
Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebs vor.
Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
Die Befreiungen treten ein, wenn die in Betracht kommenden Behörden elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung haben, andernfalls ist der amtliche Vordruck (siehe dazu gleich im Folgenden) vorzulegen bzw zu erstellen. Der elektronisch signierte Ausdruck der Erklärung über das USP gilt dabei als amtlicher Vordruck. Die Möglichkeit der Nutzung der elektronischen Erklärung ist ebenfalls abhängig von der technischen Verfügbarkeit im USP.