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Einkommensteuer

Ungeplante Verluste nach langjähriger Überschussphase bei einer großen Vermietung

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Liegt eine mit objektiver Ertragsaussicht und nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien ausgerichtete Vermietungstätigkeit vor und treten ungeplante Verluste durch plötzlich auftretende, unvorhersehbare Ereignisse (zB nicht absehbar notwendig gewordene Investitionen, nicht vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Bestandverhältnissen etc) auf, führt dies grundsätzlich noch nicht zur Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft bzw zu einer Liebhabereibeurteilung, sofern auf diese Ereignisse innerhalb angemessener Zeit reagiert wird. Solche Unwägbarkeiten liegen dann nicht vor, wenn die Verluste einem betätigungstypischen Risiko entspringen. Keine Unwägbarkeiten sind zB höhere Instandhaltungsmaßnahmen aus Denkmalschutzgründen (VwGH 25. 11. 1999, 97/15/0144) oder ein allgemeiner Preisverfall am Immobilienmarkt.

Normen: § 2 Abs 1 EStG; § 1 Abs 2 LVO

Liegen keine derartigen Unwägbarkeiten vor, wird in der Literatur und Judikatur (Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG [14. Lfg] [LVO]) § 2 Tz 356/1 mit Verweis auf VwGH 23. 2. 2005, 2002/14/0024; 16 .5. 2007, 2002/14/0083; 11. 11. 2008, 2006/13/0124; 28. 2. 2002, 96/15/0219) und Verwaltungspraxis (LRL 2012, Rz 20) bei einer zunächst als Einkunftsquelle anzuerkennenden Betätigung iSd § 1 Abs 1 LVO, bei der nach langjähriger Gewinn- und Überschussphase ungeplante Verluste auftreten, die Ansicht vertreten, dass dann von Liebhaberei auszugehen ist, wenn trotz Aussichtslosigkeit eines Erfolgs ab Erkennbarkeit dieser Situation die Betätigung nicht eingestellt wird.

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