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Überlässt eine GmbH ihrem Geschäftsführer ein Kfz zur Nutzung für Fahrten im betrieblichen Interesse der GmbH (Betriebsfahrten), stellt dies keinen Gehaltsbestandteil dar und erhöht daher nicht die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer wesentlich (also mehr als 25 %) an dieser GmbH beteiligt ist.