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DSB: Twittern beseitigt Geheimhaltungsanspruch

In ihrem (rechtskräftigen) Bescheid vom 12.4.2019 (DSB-D123.591/0003-DSB/2019) verneinte die Datenschutzbehörde (DSB) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bezüglich der Verarbeitung solcher personenbezogener Daten, die der Beschwerdeführer zuvor selbst auf Twitter veröffentlicht hatte.

Der Datenschutzbeschwerde vom 9.10.2018 lag die Veröffentlichung von Textpassagen auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI) als Beschwerdegegner zugrunde. Gegenstand der Textpassagen war diverse Korrespondenz des Beschwerdeführers mit unterschiedlichen Stellen des BMI.

Bei einer der veröffentlichten Textpassagen handelte es sich um die Wiedergabe einer E-Mail des Beschwerdeführers an einen Mitarbeiter des BMI, die der Beschwerdeführer bereits zuvor als Screenshot auf Twitter veröffentlicht hatte. Der Beschwerdeführer erachtete sich durch die Website-Veröffentlichung des BMI unter anderem in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 Abs 1 DSG) verletzt.

Die DSB hielt in ihrem der Beschwerde teilweise stattgebenden Bescheid fest, dass es sich bei der Veröffentlichung der Korrespondenz des Beschwerdeführers auf der BMI-Website um eine Verarbeitung personenbezogener Daten handelte.

Jene Textpassage, die der Beschwerdeführer bereits zuvor auf Twitter veröffentlicht hatte, sei jedoch als allgemein verfügbar im Sinn von § 1 Abs 1 DSG zu werten, da es sich bei Twitter um eine Plattform handle, deren Inhalte einem breiten Personenkreis frei zugänglich und öffentlich abrufbar sind. Der Beschwerdeführer habe sich insoweit bewusst für eine Veröffentlichung entschieden, womit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers verneint wurde.

Hinsichtlich der übrigen durch das BMI veröffentlichten Textpassagen erkannte die DSB jedoch auf Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, da keine Rechtsgrundlage vorliege, die den Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des § 1 Abs 1 DSG rechtfertigen könnte.