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Brexit: Rat der EU nimmt Notfallmaßnahmen für den Fall eines No-Deal-Brexits an

Brexit (Bild: © iStock)

Der Rat hat am 19. 3. 2019 eine Reihe von Rechtsakten als Teil seiner Notfallvorbereitungen für den Fall eines Brexits ohne Austrittsabkommen angenommen. Mit diesen Rechtsakten soll der größte Schaden abgewendet werden, der durch einen ungeordneten Brexit in bestimmten Sektoren entstehen würde und damit erhebliche Beeinträchtigungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mit sich bringen würde.

Diese Rechtsakte ergänzen andere Maßnahmen, beispielsweise zu den Rechten der Bürgerinnen und Bürger, die von den Mitgliedstaaten als Teil ihrer Vorbereitung für den Fall eines Brexits ohne Austrittsabkommen erlassen wurden.

Diese Maßnahmen sind befristet, haben einen begrenzten Anwendungsbereich und werden von der EU einseitig erlassen. Sie sind keinesfalls dazu bestimmt, sämtliche Vorteile einer EU-Mitgliedschaft oder die im Austrittsabkommen vorgesehenen Bedingungen für den Übergangszeitraum nachzubilden. In einigen Bereichen sind sie an die Bedingung geknüpft, dass das Vereinigte Königreich im Gegenzug entsprechende Maßnahmen erlässt.


Koordinierung der sozialen Sicherheit

  • Zu den angenommenen Rechtsakten gehört eine Verordnung, mit der im Falle eines Brexits ohne Abkommen soziale Sicherheit betreffende Ansprüche der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten im Vereinigten Königreich und der britischen Staatsangehörigen in der EU27, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union die Freizügigkeit innerhalb der Union in Anspruch genommen haben, gewahrt werden sollen.

Programme Erasmus+ und PEACE

  • Die EU möchte sicherstellen, dass junge Menschen, die am Programm Erasmus+ teilnehmen, ihr Studium abschließen können und im Falle eines Brexits ohne Austrittsabkommen weiterhin die betreffenden Finanzmittel oder Stipendien erhalten. Die angenommene Verordnung über Erasmus+ gilt für Teilnehmer aus der EU27, die zum Zeitpunkt des Austritts im Vereinigten Königreich studieren, und für Teilnehmer aus dem Vereinigten Königreich, die zum Zeitpunkt des Austritts in der EU27 studieren.
  • Mit einer weiteren Verordnung wird sichergestellt, dass die Finanzierung der Programme PEACE und INTERREG VA im Grenzgebiet Irlands und Nordirlands bis 2020 fortgesetzt wird.

Fischerei

  • In einer neuen Verordnung wird Fischern und Betreibern aus der EU ermöglicht, im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds eine Entschädigung für die vorübergehende Einstellung ihrer Fangtätigkeit im Falle einer plötzlichen Schließung von Gewässern des Vereinigten Königreichs für EU-Fischereifahrzeuge zu erhalten.
  • Mit einer weiteren Verordnung soll sichergestellt werden, dass die EU den Schiffen des Vereinigten Königreichs bis Ende 2019 Zugang zu EU-Gewässern gewähren kann, unter der Bedingung, dass das Vereinigte Königreich im Gegenzug entsprechende Maßnahmen erlässt. In der Verordnung ist auch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für beide Seiten vorgesehen.

Verkehr

  • Die EU hat befristete Maßnahmen erlassen, mit denen im Falle eines Brexits ohne Abkommen die grundlegende Konnektivität im Luftverkehr und die grundlegende Konnektivität im Güter‑ und Personenkraftverkehr sichergestellt werden. Bei diesen Maßnahmen wird gegenüber dem Vereinigten Königreich das Gegenseitigkeitsprinzip geltend gemacht. Zudem gelten Vorschriften, mit denen gewährleistet wird, dass der Luftverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weiterhin sicher ist.
  • Darüber hinaus hat die EU bei ihren transeuropäischen Verkehrsnetzen Anpassungen vorgenommen, um für Kontinuität bei den Infrastrukturinvestitionen zu sorgen. Mit den Änderungen der Rechtsvorschriften über Schiffsprüfungsorganisationen wird Schiffsbetreibern Rechtssicherheit geboten.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck

  • Der Rat hat ferner eine Änderung der Verordnung für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck angenommen, um das Vereinigte Königreich in die Liste der Drittstaaten mit geringem Risiko aufzunehmen, die von den allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU betroffen sind.
  • Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handelt es sich um Material, Ausrüstung und Technologien, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, einschließlich der Verbreitung und des Einsatzes nuklearer, chemischer und biologischer Waffen. Nach EU-Recht wird ihre Ausfuhr in Drittstatten kontrolliert. Mit den allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU wird unter bestimmten Bedingungen die Ausfuhr dieser Güter in Drittstaaten mit geringem Risiko gestattet.

Inkrafttreten und Anwendung

Die am 19. 3. 2019 angenommenen Rechtsakte werden einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, und im Falle eines Brexits ohne Austrittsabkommen wird ihre Geltung einen Tag nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs beginnen.


⇒   Zur Pressemitteilung des Rats bzw zu den einzelnen Rechtsakten.

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