Um rechtliche Klarheit und Sicherheit hinsichtlich strittiger oder zweifelhafter Rechtsverhältnisse zu schaffen, können sich die Parteien durch beiderseitiges Nachgeben außergerichtlich vergleichen. So kann etwa Unternehmer A eine von Unternehmer B behauptete umstrittene oder ungewisse Forderung (zB Schadenersatzforderung) in einer bestimmten Höhe anerkennen und Unternehmer B auf einen bestimmten Betrag verzichten. Zu beachten ist allerdings, dass derartige Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen können. In der Praxis wird versucht, die Gebührenpflicht für Vergleiche zu vermeiden oder zu minimieren, wobei dabei die nachstehend dargestellten Grundsätze von Bedeutung sind.
1. Gebührenpflicht
Für Zwecke des Gebührenrechts ist ein Streit oder zumindest eine Ungewissheit über die Sach- oder Rechtslage für das Vorliegen eines Vergleichs erforderlich. Dieser Streit bzw diese Ungewissheit wird durch eine Einigung (Vergleich) bereinigt und neu festgelegt, wobei für die Gebührenpflicht ein beidseitiges Nachgeben erforderlich ist.
Außergerichtliche Vergleiche sind gem § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtig, wenn darüber eine Urkunde errichtet wird. Der Gebührensatz beträgt grundsätzlich 2%, beim Vergleich über gerichtsanhängige Rechtstreitigkeiten 1%. Die Bemessungsgrundlage umfasst die positiv von den Vergleichsparteien zu erbringenden Leistungen. Verzichtsvereinbarungen sind nicht einzubeziehen.
2. Gebührenvermeidung
2.1. Vertragsverhandlungen
Im Rahmen von Vertragsverhandlungen ist es üblich, dass umstrittene Standpunkte der Parteien verhandelt werden. Ein neuer Vertrag stellt allerdings keinen Vergleich dar, soweit noch kein Streit und keine Ungewissheit zwischen den Vertragsparteien in Hinblick auf das Bestehen, den Inhalt oder die Auswirkungen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses vorliegt.
2.2. Feststellung
Werden unstrittige Sachverhalte oder Rechte durch die Parteien gemeinsam festgestellt, liegt mangels Streit oder Ungewissheit kein Vergleich, sondern ein gebührenfreier Feststellungsvertrag vor. In diesem Sinne stellt zB die Korrektur einer beanstandeten Rechnung keinen Vergleich dar, wenn die vorgenommene Korrektur einvernehmlich zu Stande kam.
2.3. Anerkenntnis
Kein Vergleich liegt vor, wenn nur eine der Parteien von ihrem Rechtsstandpunkt abgeht und sich der anderen Partei unterwirft. In diesem Fall liegt mangels eines beiderseitigen Nachgebens kein Vergleich, sondern ein – einseitiges – Anerkenntnis oder ein Verzicht vor.
2.4. Vermeidung einer Urkunde
Voraussetzung für die Gebührenpflicht eines außergerichtlichen Vergleichs ist das Vorliegen einer Urkunde. Wird keine Urkunde iSd § 15 GebG errichtet, wird keine Vergleichs-Gebühr ausgelöst.
- Wird von einer Vertragspartei ein schriftliches Vergleichsangebot erstellt und unterfertigt, das von der anderen Vergleichspartei stillschweigend angenommen wird, löst ein auf diese Weise zustande gekommener Vergleich grundsätzlich keine Gebühr aus. Wird die stillschweigende Annahme allerdings – zB für Beweiszwecke – in der Folge beurkundet, kann dadurch eine Gebührenpflicht ausgelöst werden. Es empfiehlt sich daher bereits im Angebot eine Regelung dahingehend aufzunehmen, welche Partei im Falle einer Beurkundung die anfallende Gebühr zu tragen hat.
- Beim Vertragsabschluss im Wege der sog „Anwaltskorrespondenz“ (schriftlicher Bericht des Anwalts an seinen eigenen Klienten über den erfolgten Abschluss eines Rechtsgeschäftes) wird der Vergleich mündlich zwischen den Parteienvertretern vereinbart und keine Urkunde iSd § 15 GebG errichtet.
3. Praxishinweise
Wenn zwischen den Parteien kein Streit oder keine Ungewissheit besteht, ist dies bei der Strukturierung einer Einigung zu beachten, sodass insoweit nicht unnötig eine Rechtsgeschäftsgebühr für den Vergleich ausgelöst wird. Dabei sollte insbesondere die Form und Basis der Einigung genau dargestellt werden, um zu vermeiden, dass eine gemeinsame Feststellung oder ein einseitiges Anerkenntnis als beiderseitiges Nachgeben dargestellt wird.
Kann eine Rechtsgeschäftsgebühr iSd § 33 TP 20 GebG nicht vermieden werden, sollte der Vergleich jedenfalls so aufgesetzt werden, dass eine Gebühr nur für die tatsächlich strittigen Tatbestände anfällt. Zu beachten ist dabei, dass bei einem Vergleich sämtliche positiven Leistungen zur Bemessungsgrundlage zählen, wenn keine klare Abgrenzung zwischen den unstrittigen Teilen und dem tatsächlichen Vergleich (dem beiderseitigen Nachgeben) erfolgt. Aufgrund der anders zu ermittelnden Gerichtsgebühren kann es im Einzelfall vorteilhaft sein, einen gerichtlichen anstatt einen außergerichtlichen Vergleich abzuschließen. Dafür wäre eine gerichtliche Protokollierung des Vergleiches erforderlich.
Zum Autor:
Dr. Martin Lehner, LL.M. – Steuerberater und Leiter der Steuerabteilung von Ernst & Young am Standort Linz. Er ist regelmäßig als Fachautor und Fachvortragender tätig. Seine Beratungsschwerpunkte sind das Internationale Unternehmenssteuerrecht und Umstrukturierungen.
Um rechtliche Klarheit und Sicherheit hinsichtlich strittiger oder zweifelhafter Rechtsverhältnisse zu schaffen, können sich die Parteien durch beiderseitiges Nachgeben außergerichtlich vergleichen. So kann etwa Unternehmer A eine von Unternehmer B behauptete umstrittene oder ungewisse Forderung (zB Schadenersatzforderung) in einer bestimmten Höhe anerkennen und Unternehmer B auf einen bestimmten Betrag verzichten. Zu beachten ist allerdings, dass derartige Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen können. In der Praxis wird versucht, die Gebührenpflicht für Vergleiche zu vermeiden oder zu minimieren, wobei dabei die nachstehend dargestellten Grundsätze von Bedeutung sind.
1. Gebührenpflicht
Für Zwecke des Gebührenrechts ist ein Streit oder zumindest eine Ungewissheit über die Sach- oder Rechtslage für das Vorliegen eines Vergleichs erforderlich. Dieser Streit bzw diese Ungewissheit wird durch eine Einigung (Vergleich) bereinigt und neu festgelegt, wobei für die Gebührenpflicht ein beidseitiges Nachgeben erforderlich ist.
Außergerichtliche Vergleiche sind gem § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtig, wenn darüber eine Urkunde errichtet wird. Der Gebührensatz beträgt grundsätzlich 2%, beim Vergleich über gerichtsanhängige Rechtstreitigkeiten 1%. Die Bemessungsgrundlage umfasst die positiv von den Vergleichsparteien zu erbringenden Leistungen. Verzichtsvereinbarungen sind nicht einzubeziehen.
2. Gebührenvermeidung
2.1. Vertragsverhandlungen
Im Rahmen von Vertragsverhandlungen ist es üblich, dass umstrittene Standpunkte der Parteien verhandelt werden. Ein neuer Vertrag stellt allerdings keinen Vergleich dar, soweit noch kein Streit und keine Ungewissheit zwischen den Vertragsparteien in Hinblick auf das Bestehen, den Inhalt oder die Auswirkungen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses vorliegt.
2.2. Feststellung
Werden unstrittige Sachverhalte oder Rechte durch die Parteien gemeinsam festgestellt, liegt mangels Streit oder Ungewissheit kein Vergleich, sondern ein gebührenfreier Feststellungsvertrag vor. In diesem Sinne stellt zB die Korrektur einer beanstandeten Rechnung keinen Vergleich dar, wenn die vorgenommene Korrektur einvernehmlich zu Stande kam.
2.3. Anerkenntnis
Kein Vergleich liegt vor, wenn nur eine der Parteien von ihrem Rechtsstandpunkt abgeht und sich der anderen Partei unterwirft. In diesem Fall liegt mangels eines beiderseitigen Nachgebens kein Vergleich, sondern ein – einseitiges – Anerkenntnis oder ein Verzicht vor.
2.4. Vermeidung einer Urkunde
Voraussetzung für die Gebührenpflicht eines außergerichtlichen Vergleichs ist das Vorliegen einer Urkunde. Wird keine Urkunde iSd § 15 GebG errichtet, wird keine Vergleichs-Gebühr ausgelöst.
3. Praxishinweise
Wenn zwischen den Parteien kein Streit oder keine Ungewissheit besteht, ist dies bei der Strukturierung einer Einigung zu beachten, sodass insoweit nicht unnötig eine Rechtsgeschäftsgebühr für den Vergleich ausgelöst wird. Dabei sollte insbesondere die Form und Basis der Einigung genau dargestellt werden, um zu vermeiden, dass eine gemeinsame Feststellung oder ein einseitiges Anerkenntnis als beiderseitiges Nachgeben dargestellt wird.
Kann eine Rechtsgeschäftsgebühr iSd § 33 TP 20 GebG nicht vermieden werden, sollte der Vergleich jedenfalls so aufgesetzt werden, dass eine Gebühr nur für die tatsächlich strittigen Tatbestände anfällt. Zu beachten ist dabei, dass bei einem Vergleich sämtliche positiven Leistungen zur Bemessungsgrundlage zählen, wenn keine klare Abgrenzung zwischen den unstrittigen Teilen und dem tatsächlichen Vergleich (dem beiderseitigen Nachgeben) erfolgt. Aufgrund der anders zu ermittelnden Gerichtsgebühren kann es im Einzelfall vorteilhaft sein, einen gerichtlichen anstatt einen außergerichtlichen Vergleich abzuschließen. Dafür wäre eine gerichtliche Protokollierung des Vergleiches erforderlich.
Zum Autor:
Dr. Martin Lehner, LL.M. – Steuerberater und Leiter der Steuerabteilung von Ernst & Young am Standort Linz. Er ist regelmäßig als Fachautor und Fachvortragender tätig. Seine Beratungsschwerpunkte sind das Internationale Unternehmenssteuerrecht und Umstrukturierungen.