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Umsatzersatz für behördlich geschlossene österreichische Unternehmen

(Bild: © artolympic) (Bild: © artolympic)

Quelle: Pressemitteilung des BMF vom 31. 10. 2020.

Die dramatisch steigenden Infektionszahlen in Österreich und vielen Ländern Europas haben notwendige Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Folge und bringen Auswirkungen auf die heimische Wirtschaft mit sich. Daher wurde unter Federführung des Finanzministeriums ein neues Instrument entwickelt um jenen Betrieben, die auf staatliche Anordnung geschlossen bzw eingeschränkt werden die Umsätze zu einem großen Teil zu ersetzen.

Eckpunkte des Umsatzersatzes

Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden daher den österreichischen Unternehmen bis zu 80 % ihres Umsatzes ersetzt. Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline. Die ersten Auszahlungen werden noch im November erfolgen. Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit 800.000 Euro gedeckelt, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen.

Fixkostenzuschuss in Endabstimmung mit der EU-Kommission

Für Unternehmen, die nicht direkt vom Lockdown betroffen sind, dennoch aufgrund des Corona-Virus deutliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, ist der Fixkostenzuschuss eine wirksame Wirtschaftshilfe. Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist für betroffene Unternehmen möglich.

Auf der Homepage des BMF finden sich wieder Fragen und Antworten rund um den Umsatzerlass.

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