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Sammelerlass zur Aufhebung von Erlässen des BMF zwecks Bereinigung überholter Aussagen

(Bild: © iStock)

Erlass des BMF vom 30. 10. 2020, 2020-0.700.830.

Die folgenden Erlässe werden zur Verwaltungsvereinfachung im Sinne einer Erlassbereinigung durch gegenständlichen Erlass aufgehoben, da die darin angeführten Ausführungen überholt sind:

Der Erlass des BMF vom 31. 10. 2003, Z 04 0103/3-IV/4/03, AÖFV 2003/239, betreffend die Durchführung der Vollstreckungsamtshilfe nach dem EG-VAHG (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz) ist durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (vgl BGBl I 2011/112; EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EU-VAHG) überholt und daher aufzuheben.

Der Erlass des BMF vom 19. 8. 1998, Z 04 0101/41-IV/4/98, AÖFV 1998/157, zur steuerlichen Behandlung von Zinsen ausländischer Wertpapiere mit inländischer kuponauszahlender Stelle bezieht sich auf die Verordnung zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen (BGBl II 1998/43), die durch das Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. 1. 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl I 2018/61) aufgehoben wurde, und ist daher aufzuheben.

Der Erlass des BMF vom 22. 4. 1997, Z 04 4702/2-IV/4/97, AÖF Nr. 134/1997 (Ansässigkeitsbescheinigung für in Österreich ansässige Abgabepflichtige) ist durch die Veröffentlichung des Erlasses des BMF vom 23.8.2004, Z 04 0101/31-IV/4/04, AÖF 2004/230 (Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger aufgrund von DBA; Verwendung von Ansässigkeitsbestätigungen), obsolet geworden und daher aufzuheben.

Der Erlass des BMF vom 11. 2. 1993, Z 04 0101/119-IV/4/92, AÖFV 1993/87 (Arbeitgebereigenschaft bei der internationalen Arbeitskräftegestellung), gibt die OECD-Ansicht zur Arbeitgebereigenschaft bei der internationalen Arbeitskräftegestellung wieder und verweist auf den OECD-Musterkommentar in der Fassung vom 1. 9. 1992. Da Österreich bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen die jeweils geltende Fassung des OECD-Musterkommentars berücksichtigt (vgl etwa Erlass des BMF vom 27. 10. 1995, Z 04 0610/286-IV/4/95, AÖF 1995/284) und der OECD-Musterkommentar sich seither weiterentwickelt hat, ist gegenständlicher Erlass überholt und aufzuheben.

Der Erlass des BMF vom 3. 11. 1992, Z 04 0101/114-IV/4/92, AÖFV 1992/344 (DBA-konforme Anrechnung ausländischer Steuern vom Einkommen auf die Gewerbeertragsteuer) ist überholt, da die Gewerbesteuer mit dem Steuerreformgesetz 1993 abgeschafft wurde (vgl BGBl 1993/818), und daher aufzuheben.

Der Erlass des BMF vom 27. 12. 1990, Z 04 0101/96-IV/4/90, AÖFV 1991/49 (Anrechnung ausländischer Steuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und § 48 BAO-Bescheiden; Anrechnungshöchstbetrag), ist aufgrund aktuellerer Aussagen und Beispiele zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags in Rz 7583 EStRRz 1246 KStR, Punkt 2. des Salzburger Steuerdialogs 2012 (Erlass des BMF vom 18. 10. 2012, BMF-010221/0627-IV/4/2012) sowie Punkt 3. des Salzburger Steuerdialogs 2013 (Erlass des BMF vom 7. 10. 2013, BMF-010221/0636-VI/8/2013) überholt und daher aufzuheben.

Der Erlass des BMF vom 8. 11. 1990, Z 04 0101/88-IV/4/90, AÖF 1990/291 (Verbot der Betriebsstättendiskriminierung gemäß Art 24 Abs 4 OECD-MA; Auswirkungen auf den Verlustvortrag für beschränkt Steuerpflichtige) wurde aufgrund von Entwicklungen innerhalb der OECD sowie im Gefolge des VwGH-Erkenntnisses vom 25. 9. 2001, 99/14/0217, als überholt erklärt (siehe bereits EAS 2034Rz 8059 EStR und Rz 382 KStR).

Der Erlass des BMF vom 20. 12. 1985, Z 04 0101/111-IV/4/85, AÖFV 1986/31 idF 1986/154, 1987/2, 1987/90, 1988/364 (steuerliche Entlastung steuerabzugspflichtiger Inlandseinkünfte aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), ist durch Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (vgl BGBl III 2005/92 idF BGBl III 2006/44; DBA-Entlastungsverordnung) hinfällig geworden und daher aufzuheben.

Der Erlass des BMF vom 13. 7. 1961, Z 86.197-8/61 (Annahme einer Betriebstätte gemäß den Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen für Nachrichtenagenturen), ist aufgrund des Verweises auf nicht mehr in Kraft stehende Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen Österreichs mit der Bundesrepublik Deutschland [BGBl 1995/221], dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland [BGBl 1957/105] und den Vereinigten Staaten von Amerika [BGBl 1957/232]) und der generellen Aufnahme einer dem Art 5 Abs 4 lit d OECD-MA entsprechenden Bestimmung in DBA, die nach Veröffentlichung des Erlasses des BMF vom 13. 7. 1961, Z 86.197-8/61, abgeschlossen wurden, überholt und daher aufzuheben.

Bundesministerium für Finanzen, 30. 10. 2020

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