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VwGH: Anwendbarkeit des § 1 Abs 3 LuF-PauschVO 2006 auf Betriebserwerb?

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Für den nicht buchführungspflichtigen und nicht freiwillig buchführenden Abgabepflichtigen ist die grundsätzliche Art der Ermittlung des Gewinnes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Nach § 1 LuF-PauschVO 2006 kann der Gewinn aber auch nach den Bestimmungen dieser Verordnung (vereinfacht) ermittelt werden.

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Der Steuerpflichtige kann demnach wählen, ob er von der Pauschalierung nach der Verordnung Gebrauch machen will. Macht er von der Pauschalierung Gebrauch, stand es aber im Streitzeitraum (vgl nunmehr aber § 2 Abs 3 LuF-PauschVO 2011, BGBl II 2010/471, sowie § 2 Abs 3 LuF-PauschVO 2015, BGBl II 2013/125) nicht in seinem Belieben, ob die „Vollpauschalierung“ oder die „Teilpauschalierung“ zur Anwendung kommt.

Eine – indirekte – Wahl der Art der Pauschalierung war nur in der Weise möglich, dass die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach § 23 Abs 1a BSVG ermittelt wird; dies schließt die Vollpauschalierung aus (§ 2 Abs 1 LuF-PauschVO 2006 und § 8 Abs 1 LuF-PauschVO 2006).

Bis zu einem forstwirtschaftlichen Teileinheitswert von 11.000 Euro unterliegt der Gewinn aus Forstwirtschaft (bei Wahl der Pauschalierung) der Vollpauschalierung, übersteigt der Teileinheitswert diesen Betrag, sind von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen („Teilpauschalierung“).

Entscheidend ist dabei jeweils der maßgebende Einheitswert des (forstwirtschaftlichen Teils des) Betriebs. Aus § 1 Abs 3 LuF-PauschVO 2006 ist abzuleiten, dass es für die Frage des Über- oder Unterschreitens der Grenze des § 3 LuF-PauschVO 2006 auf den Einheitswert des Betriebs zum 31. 12. des Vorjahres ankommt.

An der Identität des (Teil-)Betriebs ändert sich durch die Übertragung im Allgemeinen nichts, es ändert sich lediglich der (ebenfalls in der LuF-PauschVO 2006 angesprochene) Inhaber des Betriebs. Diesem bestehenden Betrieb (oder Teilbetrieb) kommt zum 31. 12. des Vorjahres beim Rechtsvorgänger ein bestimmter Einheitswert zu.

Die LuF-PauschVO 2006 stellt lediglich auf den Einheitswert des Betriebs ab, ohne zu differenzieren, ob dieser Einheitswert gegenüber dem Rechtsvorgänger des Inhabers oder dem neuen Inhaber gegenüber festgestellt wurde. Der Inhaber ist an den seinem Rechtsvorgänger gegenüber festgestellten Einheitswert gebunden (§ 191 Abs 4 BAO).

Wenn der Inhaber darauf verweist, dass ihm gegenüber erst mit Wirkung ab 1. 1. 2010 Einheitswertbescheide ausgestellt worden seien, so ändert dies im Hinblick auf § 191 Abs 4 BAO nichts an der Bindung des Inhabers an den bereits früher an seinen Rechtsvorgänger zugestellten Einheitswertbescheid vom 4. 3. 2008.

Es ist dem Verordnungsgeber, der im Streitzeitraum (hier Jahr 2009) eine Wahl der Pauschalierungsmethode (im Allgemeinen) nicht vorgesehen hat, auch nicht zusinnbar, dass er eine derartige Wahl dadurch hätte ermöglichen wollen, dass bei – allenfalls im Familienkreis auch mehrmaligen – Weitergaben jeweils eine Vollpauschalierung für ein bestimmtes Jahr ermöglicht würde.

Bei vergleichender Interpretation ist zu beachten, dass der Gesetzgeber zur Buchführungspflicht nach dem UGB, auf die in § 124 BAO verwiesen wird, eine Regelung betreffend die Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge vorgesehen hat (§ 189 Abs 2 Z 2 UGB idF BGBl I 2005/120). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 1058 BlgNR 22. GP, 50) wurde hiezu ausgeführt, es solle insofern eine Bilanzkontinuität gewährleistet werden, als auch eine Bilanzierungspflicht des Rechtsvorgängers in den „Beobachtungszeitraum“ für das Überschreiten des Schwellenwertes miteinbezogen werden solle.

Die LuF-PauschVO 2006 enthält zwar keine derartige ausdrückliche Regelung. Da aber lediglich auf den Einheitswert des Betriebs abgestellt wird, ermöglicht auch diese Verordnung die Berücksichtigung eines „Beobachtungszeitraums“ beim Rechtsvorgänger für die Beurteilung des Überschreitens von Schwellenwerten.

§ 1 Abs 3 LuF-PauschVO 2006 bezieht sich nur darauf, dass sich der maßgebende Einheitswert eines Betriebs im Laufe des Jahres durch unterjährige Zu- und Verkäufe, Zu- und Verpachtungen sowie unentgeltliche Erwerbe und Übertragungen von Grundstücken verändert.

Diese unterjährigen Änderungen sind erst für das Folgejahr betreffend die Frage des Überschreitens oder Unterschreitens der Pauschalierungsgrenzen von Bedeutung. Diese Bestimmung bezieht sich demnach darauf, dass sich der maßgebende Einheitswert eines bestehenden Betriebs durch verschiedene Maßnahmen im Laufe eines Jahres ändert. Auf den – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) ist diese Regelung aber nicht anwendbar.

Entscheidung: VwGH 15. 5. 2019, Ro 2019/13/0010.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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