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Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen zählen nach § 25 Abs 1 Z 2 lit b Satz 1 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Differenzierung danach, ob die Leistungen der Pensionskasse durch gesetzlich verpflichtende oder aufgrund des Dienstvertrags entrichtete oder freiwillige Beiträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern finanziert worden sind, enthält die Bestimmung nicht (vgl VwGH 26. 11. 2015, 2013/15/0123).
Unter die Begünstigung des § 25 Abs 1 Z 2 lit b Satz 2 EStG fallen nur Pensionskassenleistungen, die auf die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge entfallen, nicht aber solche, die auf den vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlten Beiträgen beruhen. Dies gilt auch im Falle sogenannter „vorobligatorischer“ Beitragszahlungen.
Entscheidung: BFG 31. 1. 2019, RV/1100395/2015, Revision zugelassen.
Norm: § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.