Karenzentschädigung ist den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen
Die Karenzentschädigung für die Einhaltungen eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes fällt – im Gegensatz zu einer vom Dienstgeber geleisteten Überbrückungshilfe – nicht unter den Befreiungstatbestand des § 41 Abs 4 lit a FLAG für Ruhe- und Versorgungsbezüge.
Zahlung einer Karenzentschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt der DB- und DZ-Pflicht
Laufende – für ein Jahr befristete – Zahlungen, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geleistet werden stellen Zahlungen aus einem früheren Dienstverhältnis dar und unterliegen somit dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Gastbeitrag von Mag. Karin Blasl.