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OGH bestätigt restriktive Anwendung privater Videoüberwachungsanlagen

(Bild: © iStock/RomanBabakin) (Bild: © iStock/RomanBabakin)

In der erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des OGH vom 27.11.2019 zu 6 Ob 150/19f bestätigt dieser zum einen die restriktive Auslegung des Haushaltsprivilegs nach der DSGVO und beschränkt damit gleichzeitig den Anwendungsbereich von privaten Videoüberwachungssystemen auf das absolute Minimum. Dass die §§ 12 und 13 DSG hier eigentlich außer Acht zu bleiben hätten, ändert am Ergebnis nichts.

Im dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt überwachte der Beklagte mittels digitaler und appgesteuerter Videokamera seinen Garten um Sachbeschädigungen des Nachbarn, dem Kläger, hintanzuhalten. Im Aufnahmebereich der Kamera befand sich jedoch auch der im Allgemeineigentum stehende Zugangsweg vor den Gärten, über den (ausschließlich) die Gärten von Kläger und Beklagtem erreichbar sind. Der Kläger begehrte die Entfernung der Kamera bzw. die Unterlassung der Überwachung der allgemeinen Teile der Liegenschaft.

Der OGH gab dem Kläger recht. Im vorliegenden Fall würden das Interesse des Klägers auf Datenschutz und insbesondere sein Geheimhaltungsinteresse überwiegen, weil der Beklagte den Zugangsweg zum Garten des Klägers überwacht und so jederzeit feststellen kann, wann der Kläger den Garten betritt.

Der Beklagte habe kein berechtigtes Interesse zu erfahren, wann und wie oft der Kläger und dessen Familie den Zugangsweg und den Eckbereich des eigenen Gartens benützen; gerade insoweit bestehe aber auch der durch die Anbringung der Kamera ausgelöste Überwachungsdruck. Hinzu komme, dass die Videoüberwachung hinsichtlich eines Teils der festgestellten Handlungen tatsächlich auch nicht geeignet wäre, Störungshandlungen zu unterbinden (z.B. hinsichtlich Belästigungen beim Spazierengehen) und erscheine die Videoüberwachung auch bei Betrachtung der erfolgten Handlungen als Reaktion teilweise unverhältnismäßig (z.B. hinsichtlich des Durchzwickens eines Kabelbinders).

In seiner Begründung bestätigt der OGH einmal mehr die restriktive Auslegung des Haushaltsprivilegs nach Art 2 Abs 2 lit c) DSGVO, wonach die DSGVO nicht auf eine Datenverarbeitung anwendbar ist die ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dient.

Zwar würden grundsätzlich auch private Videoaufnahmen darunter fallen, jedoch greift das Haushaltsprivileg nicht sobald auch öffentlicher Raum überwacht wird. Das ist aber gegenständlich der Fall, da der öffentliche Weg mitüberwacht wird. Die vorliegende Datenverarbeitung wäre daher nach den Grundsätzen der DSGVO und dem DSG zu beurteilen.

Die erst später veröffentlichte Entscheidung des BVwG zu W211 2210458-1 sowie dessen Beschluss zu W256 2214855-1 (beide nicht rechtskräftig), wonach die §§ 12 und 13 DSG zur Bildverarbeitung unangewendet zu haben bleiben, konnten in der Entscheidung des OGH noch nicht berücksichtigt werden.

Aber auch unter Beurteilung des Sachverhalts ausschließlich nach der DSGVO und der Durchführung der Interessenabwägung nur nach Art 6 Abs 1 lit f) DSGVO wäre der OGH wohl zum selben Ergebnis gekommen; nämlich dass die Geheimhaltungsinteressen des Klägers gegenüber dem Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums im vorliegenden Fall überwiegen.

Damit wird der Anwendungsbereich privater Videoüberwachungsanlagen weiter beschränkt. Zulässig sind demnach – unabhängig vom Haushaltsprivileg – im Normalfall nur auf den eigenen und alleinigen Einflussbereich gerichtete Kameras.

Ein darüber hinausreichender Aufnahmebereich wäre wohl nur in den wenigsten Fällen zulässig, nämlich wenn die Geheimhaltungsinteressen der dort erfassten Personen gegenüber den Schutzinteressen des Verantwortlichen nicht überwiegen.

Christian Kern ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Wir von Preslmayr Rechtsanwälte sind führende Experten im Wirtschaftsrecht. Neben den rechtlichen Aspekten gilt unsere Aufmerksamkeit vor allem den wirtschaftlichen Zielen unserer Mandanten. Wir sehen uns als juristische Begleiter und Problemlöser mit unternehmerischem Denken.