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Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Unternehmer (hier: eine GmbH & Co KG) aufgrund nachträglich berichtigter Rechnungen der Vorsteuerabzug bereits für das Jahr zusteht, in dem die Rechnungen ursprünglich ausgestellt wurden, und nicht erst für das Jahr, in dem sie berichtigt wurden.
Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis auf das EuGH-Urteil vom 15. 9. 2016, Rs C-518/14, Senatex, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, in dem der EuGH sich vor dem Hintergrund der MwStSyst-RL für eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung aussprach. In dem Verfahren ging es – wie im vorliegenden Fall – um Rechnungen, die dem geltend gemachten Vorsteuerabzug zugrunde lagen und in denen die UID des leistenden Unternehmers fehlte, wobei diese fehlende Angabe aber noch während der Außenprüfung durch die Finanzverwaltung berichtigt wurde. Im Revisionsfall war daher – wie vom BFG richtig angenommen – gleichfalls von einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung auszugehen, weshalb der VwGH die vom Finanzamt erhobene Revision als unbegründet abwies.